(1) Institute müssen über liquide Aktiva verfügen, deren Gesamtwert die Liquiditätsabflüsse abzüglich der Liquididätszuflüsse unter Stressbedingungen abdeckt, damit gewährleistet wird, dass sie über angemessene Liquiditätspuffer verfügen, um sich einem möglichen Ungleichgewicht zwischen Liquiditätszuflüssen und -abflüssen unter erheblichen Stressbedingungen während 30 Tagen stellen zu können. In Stressperioden dürfen Institute ihre liquiden Aktiva zur Deckung ihrer Netto-Liquiditätsabflüsse verwenden.

 

(2)[1] Die Institute zählen Liquiditätsabflüsse, Liquiditätszuflüsse und liquide Aktiva nicht doppelt.

Sofern in dem delegierten Rechtsakt nach Artikel 460 Absatz 1 nichts anderes festgelegt ist, wird ein Posten, der in mehr als einer Kategorie von Liquiditätsabflüssen gezählt werden kann, in derjenigen Liquiditätsabflusskategorie gezählt, die den größten vertraglichen Liquiditätsabfluss für diesen Posten generiert.

Bis 27.06.2021:

(2) Die Institute weisen Positionen nicht doppelt als Liquiditätszuflüsse und liquide Aktiva aus.

 

(3) Institute dürfen die liquiden Aktiva im Sinne des Absatzes 1 verwenden, um ihren Verpflichtungen unter Stressbedingungen gemäß Artikel 414 nachzukommen.

 

(4) Titel II gilt ausschließlich für die Zwecke der Präzisierung der Meldepflichten nach Artikel 415.

 

(4a)[2] Der in Artikel 460 Absatz 1 genannte delegierte Rechtsakt findet auf die Institute Anwendung.

Bis 28.06.2021:

(4a[3]) Der in Artikel 460 Absatz 1 genannte delegierte Rechtsakt gilt für Kreditinstitute und Wertpapierfirmen gemäß Artikel 6 Absatz 4.

 

(5) Die Mitgliedstaaten dürfen nationale Bestimmungen im Bereich der Liquiditätsanforderungen beibehalten oder einführen, solange nicht gemäß Artikel 460 verbindliche Mindestquoten für Liquiditätsdeckungsanforderungen in der Union festgelegt und vollständig eingeführt sind. Mitgliedstaaten oder zuständige Behörden dürfen von im Inland zugelassenen Instituten oder einer Teilgruppe dieser Institute verlangen, eine höhere Liquiditätsdeckungsanforderung von bis zu 100 % solange zu erfüllen, bis die verbindliche Mindestquote gemäß Artikel 460 vollständig bis zur Deckungsquote von 100 % eingeführt ist.

[1] Abs. 2 geändert durch Verordnung (EU) 2019/876. Anzuwenden ab 28.06.2021.
[2] Abs. 4a geändert durch Verordnung (EU) 2019/2033. Geändert durch Verordnung (EU) 2019/2033; sie gilt ab dem 26.6.2021. Gültigkeit geändert auf den 29.6.2021 durch Durchführungsverordnung (EU) 2021/1043 der Kommission vom 24. Juni 2021 (Abl. L 225 vom 25.6.2021 S. 52).
[3] Eingefügt durch Verordnung (EU) 2019/876.

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