(1) Unbeschadet Absatz 2 finden für Lastschriften weder multilaterale Interbankenentgelte pro Lastschrift noch andere vereinbarte Vergütungen mit vergleichbarem Ziel oder vergleichbarer Wirkung Anwendung.
(2) Für R-Transaktionen kann ein multilaterales Interbankenentgelt erhoben werden, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
b) |
die Entgelte werden strikt kostenbasiert berechnet; |
Für die Zwecke von Unterabsatz 1 werden bei der Berechnung der Entgelte für die R-Transaktion nur Kostenkategorien berücksichtigt, die für die Abwicklung der R-Transaktion direkt und zweifelsfrei relevant sind. Diese Kosten werden genau bestimmt. Die Aufschlüsselung der Kosten, einschließlich der gesonderten Beschreibung aller Kostenbestandteile, ist Gegenstand der Vereinbarung, um eine einfache Kontrolle und Überwachung zu ermöglichen.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für unilaterale Vereinbarungen eines Zahlungsdienstleisters und bilaterale Vereinbarungen zwischen Zahlungsdienstleistern mit einer multilateralen Vereinbarung vergleichbarem Ziel oder vergleichbarer Wirkung.
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