Fällt ein Finanzprodukt nicht unter Artikel 8 Absatz 1 oder Artikel 9 Absatz 1, 2 oder 3 der Verordnung (EU) 2019/2088, so wird den Informationen, die gemäß den Bestimmungen der in Artikel 6 Absatz 3 und Artikel 11 Absatz 2 jener Verordnung genannten sektoralen Rechtsvorschriften offenzulegen sind, die folgende Erklärung beigefügt:

"Die diesem Finanzprodukt zugrunde liegenden Investitionen berücksichtigen nicht die EU-Kriterien für ökologisch nachhaltige Wirtschaftsaktivitäten."

[1] Anzuwenden ab dem 1. Januar 2022 auf die Umweltziele nach Artikel 9 Buchstaben a und b sowie ab dem 1. Januar 2023 auf die Umweltziele nach Artikel 9 Buchstaben c bis f.

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