Die Befreiung gilt nur für Übersiedlungsgut, das
b) |
am neuen gewöhnlichen Wohnsitz zu den gleichen Zwecken benutzt werden soll. |
Die Mitgliedstaaten können die Befreiung ferner davon abhängig machen, dass die normalerweise auf diese Gegenstände anwendbaren Zölle und/oder Steuern im Ursprungs- oder Herkunftsland entrichtet worden sind.
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