Für vermögenswirksame Leistungen, die der Arbeitnehmer ab 1.1.2017 anlegt[1], erfolgt der Nachweis der begünstigten Anlagebeträge durch eine elektronische Vermögensbildungsbescheinigung.[2] Die hierfür erforderlichen gesetzlichen Grundlagen sind in §§ 13, 15 5. VermBG enthalten. Das Anlageunternehmen bzw. -institut hat die elektronische Vermögensbildungsbescheinigung per amtlichen Datensatz an die Finanzämter bis zum Ablauf des Monats Februar des auf das Zulagejahr folgenden Kalenderjahres zu übermitteln, für 2023 bis zum 29.2.2024.[3]

Der Arbeitnehmer muss dem jeweiligen Anlageunternehmen die Einwilligung zur Datenübermittlung spätestens bis zum Ablauf des 2. Kalenderjahres erteilen, das dem Jahr der Anlage vermögenswirksamer Leistungen folgt. Außerdem hat er für die Datenübermittlung seine steuerliche Identifikationsnummer[4] mitzuteilen.[5] Die Einwilligung gilt auch für die Folgejahre solange fort, bis sie der Arbeitnehmer vor Beginn des neuen Anlagejahres widerruft. Ohne Einwilligung in die elektronische Datenübermittlung hat der Arbeitnehmer seit 2017 keinen Anspruch mehr auf Arbeitnehmer-Sparzulage.[6] Die elektronische Anbieterbescheinigung umfasst folgende Daten:

  • den jeweiligen Jahresbetrag der zulagebegünstigt angelegten vermögenswirksamen Leistungen sowie die Art ihrer Anlage,
  • das Kalenderjahr, dem diese vermögenswirksamen Leistungen zuzuordnen sind, und
  • das Ende der für die jeweilige Anlageform vorgeschriebenen Sperrfrist.

Durch die elektronische Vermögensbildungsbescheinigung entfällt das bisherige Papierverfahren. Die Nachweisführung auf amtlichem Vordruck ("VL-Bescheinigung") ist grundsätzlich nicht mehr zulässig. Ist aus technischen Gründen eine elektronische Datenübermittlung nicht möglich, kann der Arbeitnehmer ausnahmsweise den Nachweis der vermögenswirksam angelegten Leistungen auch in anderer Weise erbringen, z. B. durch eine formlose VL-Bescheinigung, soweit der Arbeitnehmer belegen kann, dass er in die Datenübermittlung eingewilligt und dem zur Datenübermittlung Verpflichteten seine Identifikationsnummer mitgeteilt hat.[7]

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Finance Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge