Der Arbeitnehmer bzw. sein Berater hat nach Ablauf des Kalenderjahres beim örtlich zuständigen Wohnsitzfinanzamt einen Antrag auf Festsetzung der Arbeitnehmer-Sparzulage zu stellen. Ist für den Arbeitnehmer ohnehin eine Einkommensteuerveranlagung durchzuführen, weil z. B. der Arbeitnehmer dies beantragt hat, erfolgt die Festsetzung der Sparzulage durch Bescheid, der mit der Einkommensteuerfestsetzung zusammengefasst ist. Der amtliche Vordruck für die Einkommensteuererklärung umfasst insoweit auch die für die Gewährung einer Sparzulage erforderlichen Angaben. Kommt für den Arbeitnehmer aber eine Einkommensteuerveranlagung nicht in Betracht, auch nicht gemeinsam mit seinem Ehegatten bzw. Lebenspartner, ist eigens für die Inanspruchnahme der staatlichen Zulage ein gesonderter Antrag auf Festsetzung der Arbeitnehmer-Sparzulage zu stellen. Als Vordruck ist hier ebenfalls die Einkommensteuererklärung zu verwenden. Die Eintragungen beschränken sich in diesen Fällen aber auf die für die Festsetzung der Sparzulage erforderlichen Daten, also die persönlichen Daten, der Arbeitslohn sowie die vermögenswirksamen Leistungen.

 
Wichtig

Wegfall des Vordrucks VL-Bescheinigung

Mit dem Wegfall des Papierverfahrens hat die Nachweisführung durch die elektronische Vermögensbildungsbescheinigung zu erfolgen, die den Finanzämtern jeweils zum Ende des Monats Februar des dem Zulagejahr folgenden Kalenderjahres elektronisch vorliegen muss. Der Nachweis der vermögenswirksam angelegten Leistungen auf amtlichem Vordruck ("VL-Bescheinigung") ist bis auf die Fälle der fehlerhaften elektronischen Datenübermittlung aus technischen Gründen nicht mehr zulässig.[1]

Dasselbe Verfahren gilt bei beschränkt steuerpflichtigen Arbeitnehmern oder Grenzgängern mit Wohnsitz im Ausland. Auf die Eintragungen zum Arbeitslohn kann hier verzichtet werden. Da sie im Inland nicht zur Einkommensteuer veranlagt werden, sind die Einkommensgrenzen bei diesem Personenkreis nicht zu beachten.[2]

Anstelle der Antragstellung im Rahmen der Einkommensteuererklärung besteht die Möglichkeit eines vereinfachten Antragsverfahrens für vermögenswirksam angelegte Bausparkassenbeiträge. Die Bausparkasse übersendet dem Sparer ein 2-seitiges DIN-A4-Formular, das auf der Vorderseite inhaltlich mit dem Deckblatt des Mantelbogens der Einkommensteuererklärung übereinstimmt und auf der Rückseite der ersten Seite der Anlage N entspricht. Auch in diesem Fall muss dem Finanzamt eine elektronische Vermögensbildungsbescheinigung vorliegen, damit die Arbeitnehmer-Sparzulage festgesetzt werden kann.

Entsprechend der für die Durchführung einer Einkommensteuerveranlagung geltenden Regelung kann der Antrag auf Gewährung einer Arbeitnehmer-Sparzulage im Rahmen der 4-jährigen Festsetzungsfrist gestellt werden.[3]

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