LFD Thüringen, 12.4.2010, S 2221 A - 80 - A 2.15

Anlage: BMF-Schreiben vom 11.3.2010, IV C 3 – S 2221/09/10004

Durch das Jahressteuergesetz 2008 wurde die steuerliche Begünstigung von Vermögensübertragungen im Zusammenhang mit wiederkehrenden Leistungen auf den ursprünglichen Kernbereich zurückgeführt (§ 10 Abs. 1 Nr. 1a EStG i.d.F. des JStG 2008). Die vorherige Fassung bot einen weiten Auslegungsspielraum, der durch die Rechtsprechung des BFH extensiv interpretiert wurde. Die ursprünglich auf die Übertragung von Betrieben und Altenteilleistungen gerichtete Vorschrift wurde sukzessive auf existenzsichernde Versorgungsleistungen aus Erträgen nahezu jedweden Vermögens ausgedehnt.

Die Vertreter der obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder haben mit o.a. BMF-Schreiben vom 11.3.2010 zur einkommensteuerrechtlichen Behandlung von wiederkehrenden Leistungen im Zusammenhang mit einer Vermögensübertragung Stellung genommen. Im Einzelnen wird auf die Regelungen des beiliegenden BMF-Schreibens vom 11.3.2010 verwiesen.

Die Regelungen des BMF Schreibens vom 11.3.2010 sind grundsätzlich auf alle Versorgungsleistungen anzuwenden, die auf nach dem 31.12.2007 vereinbarte Vermögensübertragungen (Abschluss des schuldrechtlichen Rechtsgeschäfts) beruhen (§ 52 Abs. 23f Satz 1 EStG).

Für Vorsorgungsleistungen, die auf vor dem 1.1.2008 vereinbarten Vermögensübertragungen beruhen, gilt § 10 Abs. 1 Nr. 1a EStG i.d.F. des JStG 2008 vom 20.12.2007 nur, wenn das übertragene Vermögen nur deshalb einen ausreichenden Ertrag bringt, weil ersparte Aufwendungen mit Ausnahme des Nutzungsvorteils eines zu eigenen Zwecken vom Vermögensübernehmer genutzten Grundstücks zu den Erträgen des Vermögens gerechnet werden (§ 52 Abs. 23f Satz 2 EStG). Die einzelnen Anwendungsregelungen sind in Abschnitt D des BMF-Schreibens vom 11.3.2010 aufgeführt. Danach finden die Regelungen zu § 10 Abs. 1 Nr. 1a EStG in der vor dem 1.1.2008 geltenden Fassung (BMF Schreiben vom 16.9.2004, BStBl 2004l S. 922) zum Teil weiterhin Anwendung.

Ich bitte zu beachten, dass die in UNIFA unter „ESt_Veranlagung/Wiederk. Leistungen” vorgehaltenen Vordrucke Lg.-Nr.:

  • 25-999 (Prüfungsschema für als Sonderausgaben abziehbare wiederkehrende Leistungen)
  • 25-998 (Hinweis für die Beurteilung wiederkehrende Leistungen im Zusammenhang mit der Vermögensübertragung; Teilentgeltlicher Erwerb),
  • 25-997 (Hinweis für die Beurteilung wiederkehrende Leistungen im Zusammenhang mit der Vermögensübertragung; Nutzungsrechtsbelastetes Vermögen),
  • 25-996 (Hinweis für die Beurteilung wiederkehrende Leistungen im Zusammenhang mit der Vermögensübertragung; Nachträgliche Umschichtung des übertragenen Vermögens, Übernehmer) und
  • 25-995 (Hinweis für die Beurteilung wiederkehrende Leistungen im Zusammenhang mit der Vermögensübertragung; Nachträgliche Umschichtung des übertragenen Vermögens, Übergeber)

grundsätzlich nur noch auf Vorgänge anwendbar sind, die auf einem Vermögensübergabevertrag vor dem 1.1.2008 beruhen und bei denen eine Ausnahme i.S. des § 52 Abs. 23f Satz 2 EStG vorliegt.

Die Vordrucke 25-993 (Prüfung der Steuerpflicht beim Leistungsbezieher) und 25-994 (KM über wiederkehrende Leistungen für das FA des Leistungsempfängers) bitte ich weiter zu verwenden.

Eine Neuauflage der vorhandenen UNIFA Vordrucke bzw. deren Anpassung an die Regelungen des BMF Schreibens vom 11.3.2010 ist gegenwärtig nicht vorgesehen, da ein großer Bedarfumfang für ab 1.1.2008 steuerbegünstigte Vermögensübertragungen gegenwärtig noch nicht festzustellen ist.

Diese Verfügung ist zum Gegenstand einer Dienstbesprechung zu machen.

 

Anlage

Anlage

 

Normenkette

EStG § 10 Abs. 1 Nr. 1a

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