Rz. 39

Besondere vermögensübertragungsbezogene Bilanzierungsvorschriften sind dem UmwG nicht inhärent. Insofern greifen über die Verweise des 4. Buchs zunächst die verschmelzungs- und spaltungsbezogenen Normen zur handelsbilanziellen Behandlung. In diesem Zusammenhang ist jedoch zu bedenken, dass dem UmwG auch keine spaltungsspezifischen Bilanzierungsvorschriften inhärent sind und in § 125 UmwG auf die verschmelzungsbezogenen Normen verwiesen wird. Letztlich ist bei der Vermögensübertragung also stets auf die verschmelzungsbezogenen Normen abzustellen.[1]

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