Leitsatz

Dem Abzug von Rentenzahlungen als dauernde Last steht nicht entgegen, dass der Begünstigte durch Erbeinsetzung oder Vermächtnis existenzsicherndes Vermögen aus der Erbmasse erhält (Abweichung von BFH, Urteil vom 26.01.1994, X R 54/92, BStBl II 1994, 633).

 

Normenkette

§ 10 Abs. 1 Nr. 1a EStG

 

Sachverhalt

Der Kläger ist Erbe seines im Januar 1997 verstorbenen Bruders (B). B hatte im Erbvertrag vom 11.10.1996 seiner damaligen Verlobten und späteren Ehefrau (EF) Vermächtnisse ausgesetzt, darunter auch zwei "Leibrenten". Der Kläger begehrte in seiner ESt-Erklärung für das Streitjahr 1997 den Abzug der an EF geleisteten "Renten"zahlungen als dauernde Last.

Das FA lehnte dies ab. Die Klage vor dem FG blieb erfolglos (EFG 2006, 1047). Die Revision des Klägers führte zur Aufhebung der FG-Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das FG.

 

Entscheidung

Der BFH führte aus, dass die wiederkehrenden Zahlungen des Klägers an EF als Versorgungsleistungen i.S.v. § 10 Abs. 1 Nr. 1a EStG zu qualifizieren seien. Mit der entsprechenden, durch Vermächtnis begründeten Belastung des Klägers habe der Erblasser B beabsichtigt, die Versorgung von EF sicherzustellen.

An dem Urteil vom 26.01.1994, X R 54/92, BStBl II 1994, 633, nach dem § 10 Abs. 1 Nr. 1a EStG dann nicht eingreife, wenn der überlebende Ehegatte von Todes wegen existenzsicherndes Vermögen aus der Erbmasse erhalte, werde nicht mehr festgehalten, weil diese Sicht mit dem dem Institut der Vermögensübertragung zugrunde liegenden Prinzip des Vorbehalts der Vermögenserträge nicht vereinbar sei.

Entgegen der Ansicht des FA habe EF nach den in der Rechtsprechung des BFH (vgl. insbesondere BFH, Urteil vom 26.11.2003, X R 11/01, BFH-PR 2004, 178) entwickelten Grundsätzen zu den Personen des sog. Generationennachfolge-Verbunds gehört. Denn entscheidend sei, dass EF im maßgebenden Zeitpunkt des Erbfalls mit dem Erblasser verheiratet gewesen und deshalb zum Kreis der pflichtteilsberechtigten Personen zu rechnen gewesen sei.

 

Hinweis

1. Nach den in der Rechtsprechung des BFH zum Sonderrechtsinstitut der Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen entwickelten Grundsätzen können wiederkehrende abänderbare Leistungen auch im Fall der hier gegebenen Vermögensübergabe von Todes wegen vom Vermögensübernehmer im Wesentlichen unter folgenden Voraussetzungen nach § 10 Abs. 1 Nr. 1a EStG als dauernde Last abgezogen werden:

  • Es muss (von Todes wegen) Vermögen übertragen werden, das ausreichende Erträge abwirft, um die vom Übernehmer zu erbringenden Versorgungsleistungen abzudecken.
  • Der Empfänger der Versorgungsleistungen muss zum Generationennachfolge-Verbund gehören.

a) Ob die erstgenannte Voraussetzung im vorliegenden Fall gegeben war, hatte das FG – von seinem Standpunkt aus zu Recht – nicht geprüft. Die Sache musste daher vom BFH an die Vorinstanz zwecks Nachholung entsprechender Feststellungen zurückverwiesen werden.

b) Zum Generationennachfolge-Verbund gehören nach der ständigen BFH-Rechtsprechung nur diejenigen Personen, welche (zumindest abstrakt) erbrechtliche und/oder familienrechtliche Ansprüche gegen den Vermögensübernehmer (meist Erbe) geltend machen können (vgl. z.B. § 2303 Abs. 2, §§ 1363 ff. BGB; näher dazu z.B. BFH, Urteil vom 26.11.2003, X R 11/01, BFH-PR 2004, 178). Letzteres traf im Streitfall auf die Empfängerin der Versorgungsleistungen zu, da diese zwar noch nicht im Zeitpunkt der vermächtnisweisen Begründung der Versorgungsleistungen, wohl aber – und das ist entscheidend – im Zeitpunkt des Erbfalls mit dem Erblasser (= Vermögensübergeber) verheiratet war.

2. Für die Frage des Vorliegens von Versorgungsleistungen i.S.v. § 10 Abs. 1 Nr. 1a EStG kann es nicht darauf ankommen, ob der Empfänger der Versorgungsleistungen aufgrund seiner konkreten Vermögens- und Einkommensverhältnisse auf die wiederkehrenden Bezüge zur Bestreitung seines Lebensunterhalts angewiesen war oder nicht. Es genügt vielmehr, dass die Versorgungsleistungen dazu bestimmt und geeignet waren, die Versorgung des Empfängers zu sichern.

 

Link zur Entscheidung

BFH, Urteil vom 11.10.2007, X R 14/06

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