Bei der Vermittlungsleistung bestimmt sich die Bemessungsgrundlage nach dem, was der leistende Unternehmer (also der Vermittler) von dem Leistungsempfänger (seinem Vertragspartner) erhält oder erhalten soll.[1] Soweit der Vermittler erkennbar bei dem Umsatzgeschäft in fremdem Namen und für fremde Rechnung auftritt, gehören Beträge, die er für den vertretenen Unternehmer vereinnahmt, als durchlaufender Posten nicht mit zur Bemessungsgrundlage.

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