Veranlagungszeiträume | Höhe der tatsächlichen Miete im Verhältnis zur ortsüblichen Miete | ||
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50 %/66 % | 66 % bis 100 % | ||
2012 bis 2020 | Beträgt das Entgelt für die Nutzungsüberlassung weniger als 66 % der ortsüblichen Miete, ist eine Aufteilung in einen entgeltlichen und einen unentgeltlichen Teil vorzunehmen. Es ist nur ein anteiliger Werbungskostenabzug möglich. | Ist eine Miete von mindestens 66 % der ortsüblichen Miete vereinbart, liegt eine voll entgeltliche Vermietung vor. Aufwendungen sind in voller Höhe als Werbungskosten abzugsfähig. | |
ab 2021 | Beträgt das Entgelt für die Nutzungsüberlassung weniger als 50 % der ortsüblichen Miete, ist eine Aufteilung in einen entgeltlichen und einen unentgeltlichen Teil vorzunehmen. Es ist nur ein anteiliger Werbungskostenabzug möglich. | Beträgt das Entgelt 50 % und mehr, jedoch weniger als 66 %, ist eine Totalüberschussprognose anzustellen.
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Ist eine Miete von mindestens 66 % der ortsüblichen Miete vereinbart, liegt eine voll entgeltliche Vermietung vor. Die Aufwendungen sind in voller Höhe als Werbungskosten abzugsfähig. |
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