Veranlagungszeiträume Höhe der tatsächlichen Miete im Verhältnis zur ortsüblichen Miete
50 %/66 % 66 % bis 100 %
2012 bis 2020 Beträgt das Entgelt für die Nutzungsüberlassung weniger als 66 % der ortsüblichen Miete, ist eine Aufteilung in einen entgeltlichen und einen unentgeltlichen Teil vorzunehmen. Es ist nur ein anteiliger Werbungskostenabzug möglich. Ist eine Miete von mindestens 66 % der ortsüblichen Miete vereinbart, liegt eine voll entgeltliche Vermietung vor. Aufwendungen sind in voller Höhe als Werbungskosten abzugsfähig.
ab 2021 Beträgt das Entgelt für die Nutzungsüberlassung weniger als 50 % der ortsüblichen Miete, ist eine Aufteilung in einen entgeltlichen und einen unentgeltlichen Teil vorzunehmen. Es ist nur ein anteiliger Werbungskostenabzug möglich.

Beträgt das Entgelt 50 % und mehr, jedoch weniger als 66 %, ist eine Totalüberschussprognose anzustellen.

  • Ist die Überschussprognose positiv, sind die mit der verbilligten Vermietung zusammenhängenden Werbungskosten in voller Höhe abziehbar.
  • Ist die Überschussprognose negativ, ist die Nutzungsüberlassung in einen entgeltlichen und einen unentgeltlichen Teil aufzuteilen; nur die anteilig auf den entgeltlichen Teil der Vermietung entfallenden Werbungskosten sind abziehbar.
Ist eine Miete von mindestens 66 % der ortsüblichen Miete vereinbart, liegt eine voll entgeltliche Vermietung vor. Die Aufwendungen sind in voller Höhe als Werbungskosten abzugsfähig.

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