Fallen Werbungskosten schon an, bevor damit zusammenhängende Einnahmen erzielt werden, können sie als vorab entstandene Werbungskosten berücksichtigt werden. Dem Abzug von Aufwendungen als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung steht es nicht entgegen, dass es letztlich zum Zufluss von Einnahmen nicht gekommen ist oder dass dem getätigten Aufwand kein Gegenwert gegenübersteht. Voraussetzung für die Berücksichtigung solcher vorab entstandener Werbungskosten ist ein ausreichend bestimmter wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen den Aufwendungen und der Einkunftsart.[1]

Leistet z.  B. der Käufer eines Mietobjekts an den Verkäufer infolge einer Vertragsaufhebung Schadensersatz, um sich von seiner gescheiterten Investition zu lösen, kann er seine Aufwendungen als vorab entstandene vergebliche Werbungskosten absetzen; das gilt auch für die in Zusammenhang mit dem Kaufvertrag und dessen Aufhebung angefallenen Rechtsanwalts- und Notarkosten.[2]

 
Hinweis

Vergebliche Aufwendungen bei unbebauten Grundstücken

Aufwendungen für den fehlgeschlagenen Erwerb von unbebauten Grundstücken, z.  B. wegen Insolvenz des Verkäufers, sind nicht als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abziehbar.[3]

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