FinMin Hamburg, 15.5.2019, S 2253 - 2018/008 - 52

Überarbeitetes BMF-Schreiben vom 18.4.2019

Der BFH hat mit Urteil vom 17.4.2018, IX R 9/17 (BStBl 2019 II S. xx) entschieden, dass ein Steuerpflichtiger, der seine Einliegerwohnung als Homeoffice an seinen Arbeitgeber für dessen betriebliche Zwecke vermietet, Werbungskosten nur geltend machen kann, wenn die erforderliche Überschusserzielungsabsicht belegt wird. Die typisierende Vermutung der Überschusserzielungsabsicht gilt nur für die Vermietung von Wohnungen, nicht für die Vermietung von Gewerbeimmobilien.

Gewerbeimmobilien sind – in Abgrenzung zu einer Wohnung – alle Immobilien, die nicht Wohnzwecken dienen. Zu diesen Immobilien ist lt. BFH auch die Vermietung von Räumlichkeiten des Arbeitnehmers an den Arbeitgeber zur Nutzung als Homeoffice zu dessen betrieblichen Zwecken zu zählen.

Bei der Vermietung von Wohnraum eines Arbeitszimmers oder einer als Homeoffice genutzten Wohnung an den Arbeitgeber zu dessen betrieblichen Zwecken ist somit die Einkünfteerzielungsabsicht durch eine objektbezogene Überschussprognose zu überprüfen, soweit die Leistungen des Arbeitgebers § 21 EStG zuzuordnen sind.

Das BMF-Schreiben findet auf alle offenen Fälle Anwendung. Es wird jedoch für vor dem 1.1.2019 abgeschlossene Mietverträge nicht beanstandet, wenn bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung nach § 21 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 EStG unverändert eine Einkünfteerzielungsabsicht typisierend angenommen wird.

 

Normenkette

EStG § 21

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