Leitsatz

Leitsatz Eine Wohnung, die für kürzere Zeiträume an wechselnde Feriengäste vermietet wird, dient nicht Wohnzwecken i.S.d. § 82b EStDV.

 

Normenkette

§ 21 EStG, § 82b EStDV

 

Sachverhalt

Der Kläger erwarb eine Wohnung auf Sylt, ließ sie renovieren (Erneuerung der Heizungsanlage und der Fenster) und vermietete sie sodann über einen Vermittler an wechselnde Feriengäste als Ferienwohnung. Das FA lehnte die Verteilung des Erhaltungsaufwands nach § 82b EStDV auf drei Jahre ab.

 

Entscheidung

Die Entscheidung Der BFH folgte dem FA. Ein Gebäude diene nur dann Wohnzwecken i.S.v. § 82b EStDV, wenn es dazu geeignet und bestimmt sei, Menschen auf Dauer Aufenthalt und Unterkunft zu ermöglichen. Dies sei bei einer Wohnung, die zur Vermietung an wechselnde Feriengäste für kürzere Zeiträume bestimmt sei, nicht der Fall. Entscheidend sei nicht die reine Wortlautinterpretation des Merkmals "Gebäude, die Wohnzwecken dienen", sondern der Begünstigungszweck des § 82b EStDV. Dieser gehe dahin, die steuerlichen Rahmenbedingungen für die Erhaltung bereits vorhandenen (Miet-)Wohnungsbestands zu verbessern.

Die Verteilungsregelung sei daher nur für solche Gebäude gedacht, durch die ein dauernder Wohnbedarf gedeckt werde. Entscheidend sei daher nicht nur die Eignung, sondern auch die Bestimmung zur Deckung eines dauernden Wohnbedarfs.

 

Hinweis

Die Auslegung des § 82b EStDV, wonach nur solche Gebäude (überwiegend) Wohnzwecken dienen, die geeignet und dazu bestimmt sind, Menschen auf Dauer Aufenthalt und Unterkunft zu ermöglichen, deckt sich mit der Rechtsprechung des BFH zu §§ 10e, 7c, 7 Abs. 5 und § 4 EigZulG. Das Merkmal "Wohnzwecken dienen" bzw. "zu Wohnzwecken nutzen" umfasst danach als wesentlich auch ein zeitliches Element. Die gleichlautenden Gesetzesbegriffe sind sonach einheitlich auszulegen.

Die Verteilung größeren Erhaltungsaufwands auf 2-5 Jahre ist ab 1999 weggefallen. Für Erhaltungsaufwand aus der Vorzeit bleibt die gewählte Verteilung bestehen.

 

Link zur Entscheidung

BFH, Urteil vom 4.9.2000, IX R 75/99

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