Leitsatz

Unregelmäßige Mietzahlungen in bar, widersprüchliche Angaben zur vereinbarten Miethöhe und Zahlungsweise, sowie ein mündlich geschlossener Mietvertrag, an dessen Inhalt sich niemand mehr genau erinnern kann - angesichts dieser Sachlage sah sich das Finanzgericht Münster veranlasst, ein Mietverhältnis zwischen Eltern und Sohn steuerlich abzuerkennen.

 

Sachverhalt

Die Eltern bewohnten ein Zweifamilienhaus und vermieteten die im Kellergeschoss belegene 32qm große Einliegerwohnung an ihren Sohn. In den Einkommensteuererklärungen 1991 bis 1994 erklärten sie aus dieser Vermietungstätigkeit stets Verluste, die sich noch dadurch erhöhten, dass sie ihre selbstgenutzte Wohnung im Rahmen der früheren sog. Nutzungswertbesteuerung (§ 21 Abs. 2 EStG a.F.) in der Steuererklärung abrechneten. Nachdem das Finanzamt im Zuge einer (Groß-)Betriebsprüfung festgestellt hatte, dass erst in 1995 ein schriftlicher Mietvertrag abgeschlossen worden war und der Sohn die Mietzahlungen nur unregelmäßig und in bar geleistet hatte, erkannte das Amt die Vermietungsverluste komplett ab.

 

Entscheidung

Das FG entschied, dass das Finanzamt das Mietverhältnis zu Recht nicht steuerlich anerkannt hatte. Mietverträge unter nahestehenden Personen sind regelmäßig nur dann der Besteuerung zugrunde zu legen, wenn der Mietvertrag zivilrechtlich wirksam vereinbart wurde und dessen Gestaltung sowie tatsächliche Durchführung dem entspricht, was unter fremden Dritten üblich ist. Entscheidend ist, dass die Hauptpflichten der Vertragsparteien klar und eindeutig vereinbart worden sind und vereinbarungsgemäß durchgeführt wurden.

Gemessen an diesen Grundsätzen war das vorliegende Mietverhältnis nicht anzuerkennen, da weder die Hauptpflichten klar vereinbart noch entsprechend durchgeführt wurden. Denn die Eheleute hatten widersprüchliche Angaben zum Inhalt des mündlich geschlossenen Mietvertrags gemacht, sodass dieser die fehlende Schriftform nicht ersetzen konnte. Sie verstrickten sich insbesondere hinsichtlich der vereinbarten Miethöhe und der vereinbarten Zahlungszeitpunkte in widersprüchliche Aussagen. Mangels einer klaren und eindeutigen Vereinbarung der Hauptleistungspflichten hielt das Mietverhältnis dem gebotenen Fremdvergleich nicht stand.

 

Hinweis

Da das Mietverhältnis mit dem Sohn steuerlich nicht anzuerkennen war, konnte auch der Nutzungswert für die selbstgenutzte Wohnung nicht steuerlich berücksichtigt werden. Das Finanzgericht ließ die Revision nicht zu.

 

Link zur Entscheidung

FG Münster, Urteil vom 27.08.2014, 13 K 4136/11 E

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