BMF, 11.07.1974, IV C 2 - S 1302 - 26/74

Durch Notenwechsel vom 3./12.12.1973 zwischen der deutschen und der syrischen Regierung ist festgestellt worden, daß in Syrien von deutschen Schiffahrt- und Luftfahrtunternehmen Steuern vom Einkommen nicht erhoben werden. In Syrien werden der deutschen Gewerbesteuer und der deutschen Vermögensteuer entsprechende Steuern nicht erhoben. Der Bundesminister für Verkehr hat eine Steuerbefreiung für verkehrspolitisch unbedenklich erklärt.

Die Voraussetzungen des § 49 Abs. 3 EStG, der gemäß § 6 Abs. 1 KStG auch für die Körperschaftsteuer gilt, des § 2 Abs. 7 GewStG und des § 2 Abs. 3 VStG für die Befreiung syrischer Schiffahrt- und Luftfahrtunternehmen von den deutschen Steuern vom Einkommen und vom Vermögen liegen damit vor.

Die Steuerbefreiung erstreckt sich auch auf Beteiligungen von Schiffahrt- und Luftfahrtunternehmen an einem Pool, einer gemeinsamen Betriebsorganisation oder einer internationalen Betriebsgemeinschaft und wirkt zeitlich unbefristet zurück.

 

Normenkette

EStG § 49 Abs. 3

KStG § 6 Abs. 1

GewStG § 2 Abs. 7

VStG § 2 Abs. 3

 

Fundstellen

BStBl I, 1974, 510

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