Kommentar

Gewinnerzielungsabsicht ist das Streben nach Betriebsvermögensmehrung in Form eines Totalgewinns. Bei einer Personengesellschaft muß die Gewinnerzielungsabsicht auf eine Mehrung des Betriebsvermögens der Gesellschaft gerichtet sein. Ein Tätigwerden der Gesellschaft lediglich in der Absicht, ihren Gesellschaftern eine Minderung der Steuern vom Einkommen dergestalt zu vermitteln, daß durch Zuweisung von Verlustanteilen andere an sich tariflich zu versteuernde Einkünfte nicht versteuert werden, reicht nicht aus ( Betriebsvermögen ).

Bei einer Verlustzuweisungsgesellschaft besteht eine tatsächliche Vermutung für das Fehlen einer Gewinnerzielungsabsicht. Eine solche Gesellschaft liegt vor, wenn die erkennbaren Umstände typischerweise dafür sprechen, daß ihre Gründung in erster Linie dazu gedient hat, ihren Gesellschaftern eine Minderung der Steuern vom Einkommen dergestalt zu vermitteln, daß durch Zuweisung von Verlustanteilen andere – an sich tariflich zu versteuernde – Einkünfte nicht versteuert werden. Da diese Gesellschaften lediglich die Möglichkeit einer Gewinnerzielungsabsicht in Kauf nehmen, kann bei ihnen i. d. R. eine Gewinnerzielungsabsicht erst angenommen werden, wenn nach dem Urteil eines ordentlichen Kaufmanns die Erzielung eines Totalgewinns wahrscheinlich ist.

 

Link zur Entscheidung

BFH, Urteil vom 12.12.1995, VIII R 59/92

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Finance Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge