Besondere Verlustverrechnungsbeschränkungen ergeben sich aus § 2b EStG a. F. i. V. m. § 52 Abs. 3 EStG, § 15 Abs. 4 Sätze 1 und 2, Sätze 3 bis 5 und Sätze 6 bis 8 EStG, § 15b EStG, § 20 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 i. V. m. § 15 Abs. 4 Sätze 6 bis 8, § 20 Abs. 7 i. V. m. § 15b EStG, § 22 Nr. 2, 3 und § 23 EStG. Verluste oder negative Einkünfte dürfen danach nur mit positiven Einkünften aus der nämlichen Einkunftsquelle verrechnet werden. Beim Verlustabzug mindern die Verluste oder die negativen Einkünfte jeweils nach Maßgabe des § 10d EStG die positiven Einkünfte. Daraus folgt, dass die Höchstbeträge für den Verlustabzug[1] ebenfalls maßgebend sind und die Verluste und negativen Einkünfte aus den spezialgesetzlichen Regelungen in die Höchstbetragsberechnungen mit einzubeziehen sind. Weitere Einschränkungen enthalten §§ 2a und 15a EStG. Eine Verlustverrechnung zwischen zusammenveranlagten Ehegatten oder Lebenspartnern[2] ist – beschränkt auf die nämliche Einkunftsquelle – zulässig.

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