5.4.1 Antragsveranlagung/Erklärungspflicht

5.4.1.1 Antragsveranlagung

Eine Veranlagung zur Einkommensteuer ist in Fällen, in denen das Einkommen ganz oder teilweise aus Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit besteht, von denen ein Steuerabzug vorgenommen worden ist, nur durchzuführen, wenn die vom Steuerpflichtigen erzielten anderen positiven Einkünfte mehr als 410 EUR betragen. Dabei ist die positive Summe der einkommensteuerpflichtigen Einkünfte, die nicht dem Steuerabzug vom Arbeitslohn zu unterwerfen waren, vermindert um den ggf. zu gewährenden Freibetrag für Land- und Forstwirte[1] sowie ggf. um den Altersentlastungsbetrag[2] bzw. die positive Summe der Einkünfte und Leistungen, die dem Progressionsvorbehalt unterliegen[3], maßgebend.[4] Positive Summe der Einkünfte ist dabei der Saldo nach Durchführung des Verlustausgleichs.[5] Ist ein Verlustausgleich nicht oder nur eingeschränkt zulässig[6], fließen die nicht zu berücksichtigenden Beträge zur Berechnung des Betrags von 410 EUR nicht mit ein.[7]

5.4.1.2 Erklärungspflicht wegen Verlustfeststellung

Insbesondere zur Berücksichtigung von negativen Einkünften oder Verlusten wird eine Veranlagung nur durchgeführt, wenn sie beantragt wird.[1] Für Arbeitnehmer, die nicht aus anderen Gründen zur Einkommensteuer veranlagt werden, besteht daher insoweit eine Erklärungspflicht. Sie müssen die Berücksichtigung eines Verlustabzugs besonders beantragen.[2] Verluste können nur im VZ ihrer Entstehung festgestellt werden. Ein nicht festgestellter verbleibender Verlustvortrag kann nicht in einem späteren Veranlagungsjahr geltend gemacht werden.[3] Für die Verlustfeststellung[4] gilt eine allgemeine Erklärungspflicht.

5.4.2 Lohnsteuerfreibetrag

Beim Lohnsteuerabzug können individuelle Steuerminderungen nur berücksichtigt werden, wenn sie nach Maßgabe des § 39a Abs. 1 Nr. 5. a) EStG als Lohnsteuerfreibetrag vom Finanzamt anerkannt sind.

Da die Lohnsteuerabzugsbeträge materiell-rechtlich nichts anderes darstellen als Vorauszahlungen auf die Jahreseinkommensteuer des Arbeitnehmers[1], dürfen die Arbeitnehmer hinsichtlich der beim Lohnsteuerabzug zu berücksichtigenden Freibeträge nicht schlechter gestellt werden als Einkommensteuerpflichtige, bei denen Steuer mindernde Umstände durch entsprechende Verringerung der Vorauszahlungsbeträge zu berücksichtigen sind. Daher sind die negative Summe aller Einkunftsarten (außerhalb der Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit) sowie die Beträge, die nach § 10d Abs. 2 EStG abgezogen werden können, bei der Berechnung des Freibetrags nach § 39a EStG zu berücksichtigen, und zwar in der Höhe, in der sie auch bei der Festsetzung von Vorauszahlungen zu berücksichtigen wären.

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