Der Verlust einer Darlehensforderung gegen den Arbeitgeber kann in den Fällen als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit zu berücksichtigen sein, wenn der Arbeitnehmer das Risiko des Darlehensverlustes aus beruflichen Gründen bewusst auf sich genommen hat. Solche beruflichen Gründe können z. B. angenommen werden, wenn ein Außenstehender, insbesondere ein Geldinstitut, mit Rücksicht auf die Gefährdung der Darlehensforderung das Darlehen nicht gewährt hätte. Das Gleiche gilt im Fall der Übernahme einer Bürgschaft, die der Arbeitnehmer aus beruflichen Gründen eingegangen ist.

Eine solche berufliche Veranlassung kann auch gegeben sein, wenn der Darlehensvertrag nicht mit der insolvenzbedrohten GmbH als Arbeitgeberin, sondern mit dem alleinigen Gesellschafter-Geschäftsführer dieser GmbH geschlossen worden und die Darlehensvaluta auch an diesen geflossen ist. Maßgeblich sind der berufliche Veranlassungszusammenhang und der damit verbundene konkrete Verwendungszweck des Darlehens.

Auch bei einem Darlehen, das aus im Gesellschaftsverhältnis liegenden Gründen gewährt worden war, kann ein späterer Verzicht durch das zugleich bestehende Arbeitsverhältnis veranlasst sein und dann insoweit zu Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit führen, als die Darlehensforderung noch werthaltig ist.

Der Verlust von Genussrechtskapital, soweit es durch Umwandlung eines Überstundenguthabens bei der nichtselbstständigen Tätigkeit entstanden war, ist als Verlust einer sonstigen Kapitalforderung[1] zu beurteilen und wegen des erheblichen Veranlassungszusammenhangs zum Arbeitsverhältnis als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit zu berücksichtigen.[2]

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