§ 7b GewStG überträgt die Grundsätze der §§ 3a, 3c Abs. 4 EStG[1] auf die Ermittlung des maßgebenden Gewerbeertrags.[2] Durch die gesetzliche Normierung in § 7b EStG wird insbesondere im Bereich der GewStG Rechtssicherheit für die betroffenen Unternehmen geschaffen, da es im Rahmen der Anwendung der Regelungen nach dem Sanierungserlass der Finanzverwaltung[3] häufig zu Irritationen und zu Rechtsstreitigkeiten gekommen war.

§ 7b Abs. 1 GewStG überträgt die Grundsätze der §§ 3a und 3c Abs. 4 EStG auf die Ermittlung des maßgebenden Gewerbeertrags.

§ 7b Abs. 2 GewStG bestimmt spezifisch für die Ermittlung des für die GewSt maßgebenden Sanierungsertrags die Reihenfolge der Minderungen durch den negativen Gewerbeertrag des Sanierungsjahrs, Fehlbeträge i. S. d. § 10a Satz 3 GewStG und die im Sanierungsjahr ungeachtet des § 10a Satz 2 GewStG nach § 10a Satz 6 GewStG im vorangegangenen Erhebungszeitraum gesondert festgestellten Fehlbeträge. Außerdem wird bestimmt, dass die in § 10a Sätze 1 und 2 GewStG genannten Beträge durch diese Minderungen entsprechend aufgebraucht werden. Damit knüpft § 7b Abs. 2 GewStG an die Regelungen des § 3a Abs. 3 EStG an.[4]

Für Mitunternehmerschaften erklärt § 7b Abs. 2 Satz 4 GewStG die Regelungen des § 10a Sätze 4 und 5 GewStG für entsprechend anwendbar.[5]§ 7b Abs. 2 Satz 5 GewStG erklärt die für BgA und Eigengesellschaften bei der KSt maßgebenden Regelungen des § 8 Abs. 8 und 9 KStG ergebenden Folgen für entsprechend anwendbar.[6]

§ 7b Abs. 3 GewStG erfasst die Fälle von Organschaften.[7]

Zur Anwendung der Sonderregelung bei der Ermittlung des Gewerbeertrags bei unternehmensbezogener Sanierung[8] Danach ist auch diese Regelung erstmals in Fällen anzuwenden, in denen die Schulden ganz oder teilweise nach dem 8.2.2017 erlassen wurden. Auch bei der GewSt gilt dies nicht bei einem Schuldenerlass nach dem 8.2.2017, wenn dem Steuerpflichtigen auf Antrag Billigkeitsmaßnahmen aus Gründen des Vertrauensschutzes für einen Sanierungsertrag auf der Grundlage der §§ 163 Abs. 1 sowie 222, 227 AO zu gewähren sind. Zu beachten ist, dass es sich bei den in § 36 Abs. 2c Satz 2 GewStG genannten Billigkeitsmaßnahmen um Maßnahmen der Kommunalbehörden handelt.[9]

[1] Jeweils i. d. F. des Gesetzes gegen schädliche Steuerpraktiken im Zusammenhang mit Rechteüberlassungen v. 27.6.2017, BGBl 2017 I S. 2074; Inkrafttreten bestätigt durch Art. 19 des Gesetzes zur Vermeidung von Umsatzsteuerausfällen beim Handel mit Waren im Internet und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften v. 11.12.2018, BGBl 2018 I S. 2338.
[6] S. gesonderten Abschnitt.
[7] Hierzu auch Beschlussempfehlung und Bericht des BT-FinA zu dem Entwurf eines Gesetzes gegen schädliche Steuerpraktiken im Zusammenhang mit Rechteüberlassungen v. 26.4.2017, BT-Drucks. 18/12128 S. 36.
[8] § 36 Abs. 2c GewStG i. d. bis 17.12.2019 geltenden Fassung.
[9] Vgl. Beschlussempfehlung und Bericht des BT-FinA zu dem Entwurf eines Gesetzes gegen schädliche Steuerpraktiken im Zusammenhang mit Rechteüberlassungen v. 26.4.2017, BT-Drucks. 18/12128 S. 36.

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