Bei Zusammenveranlagung können Ehegatten oder Lebenspartner den Verlustabzug auch für Verluste derjenigen VZ geltend machen, in denen sie einzeln veranlagt worden sind.[1] Für VZ ab 2013 gilt, dass ein Ehegatte oder Lebenspartner auch Verluste aus VZ geltend machen kann, in denen die Ehegatten oder Lebenspartner getrennt oder besonders[2] veranlagt worden sind. Dabei ist unerheblich, welcher der beiden Ehegatten oder Lebenspartner die negativen Einkünfte oder die Verluste erzielt hat.[3]
Bei der Zusammenveranlagung werden Verluste des einen Ehegatten oder Lebenspartners aus Einkunftsarten oder -quellen, die besonderen Verrechnungsbeschränkungen unterliegen, wie z. B. aus gewerblicher Tierzucht oder aus Termingeschäften, mit Gewinnen des anderen Ehegatten oder Lebenspartners aus der nämlichen Einkunftsart oder -quelle ausgeglichen und von solchen Gewinnen auch abgezogen.[4]
Wollen Ehegatten oder Lebenspartner ganz oder – bis einschl. VZ 2021 – teilweise auf die Durchführung des Verlustrücktrags verzichten, ist der Antrag desjenigen Ehegatten oder Lebenspartners maßgebend, der den betreffenden Verlust erlitten bzw. die negativen Einkünfte erzielt hat.[5]
Berechnung des verbleibenden Verlustvortrags:
1. Schritt: Verlustausgleich innerhalb der Einkünfte des jeweiligen Ehegatten oder Lebenspartners. | |
2. Schritt: Ein danach verbleibender negativer Betrag ist mit dem verbleibenden positiven Betrag des anderen Ehegatten oder Lebenspartners auszugleichen. | |
3. Schritt: Bei verbleibendem negativem GdE Verlustrücktrag in den vorangegangenen VZ (ab VZ 2022: in die beiden vorangegangenen VZ). | |
4. Schritt: Der danach verbleibende Betrag geht in den festzustellenden verbleibenden Verlustvortrag ein. |
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