Beantragen die Ehegatten oder Lebenspartner die Einzelveranlagung, kann ein Ehegatte oder Lebenspartner den Verlustabzug nach § 10d EStG auch für Verluste derjenigen VZ geltend machen, in denen sie zusammen veranlagt worden sind. Für VZ ab 2013 gilt, dass ein Ehegatte auch Verluste aus VZ geltend machen kann, in denen die Ehegatten oder Lebenspartner getrennt oder besonders[1] veranlagt worden sind. Das gilt allerdings nur für diejenigen Verluste, die der jeweilige Ehegatte oder Lebenspartner auch selbst erlitten hat, und auch nur von positiven Einkünften, die von diesem auch erzielt worden sind.[2] Eine Übertragung der Verluste zwischen den Ehegatten oder Lebenspartnern ist nicht möglich.

[1] §§ 26a, 26c EStG, jeweils in der bis 2012 geltenden Fassung.

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