Wirtschaftsjahre, die vor dem 31.12.2015 enden: § 13a Abs. 3 Satz 2 EStG i. V. m. R 13a.2 Abs. 6 EStR schreiben vor, dass die verausgabten Pachtzinsen und diejenigen Schuldzinsen und dauernden Lasten, die Betriebsausgaben sind, bei Landwirten, die ihren Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft nach Durchschnittssätzen ermitteln, insgesamt nicht zu einem Verlust führen dürfen. Solche Beträge können gar nicht verrechnet werden.

Die Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen für Wirtschaftsjahre, die ab dem 31.12.2015 enden bzw. für abweichende Wirtschaftsjahre ab 2015/2016 ff. wurde neu geregelt.[1] Gleich geblieben ist, dass mit dem Ansatz des Durchschnittssatzgewinns alle Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben berücksichtigt sind und daher insbesondere verausgabte Pachtzinsen, Schuldzinsen und dauernde Lasten, die Betriebsausgaben sind, nicht zusätzlich abgezogen werden können.[2] Bei der forstwirtschaftlichen Nutzung, den Sondernutzungen nach § 13a Abs. 6 Satz 3 i. V. m. § 4 Abs. 3 EStG sowie bei einzelnen Sondergewinntatbeständen können Verluste entstehen, die zu einem negativen Durchschnittssatzgewinn führen können.[3] Bestimmte Gewinne oder Verluste aus der Veräußerung oder Entnahme des zum Betriebsvermögen gehörenden Grund und Bodens und des dazugehörigen Aufwuchses (z. B. stehendes Holz und Dauerkulturen) sowie der zum Betriebsvermögen gehörenden Gebäude, immateriellen Wirtschaftsgüter und Beteiligungen sind stets als Sondergewinn zu erfassen und nicht mit dem Ansatz des Durchschnittssatzgewinns § 13a Abs. 3 Satz 1 Nr. 1-3, 5, 6 EStG abgegolten.[4] Erhaltene Entschädigungen für bestimmte Verluste sind ebenfalls als Sondergewinne zu erfassen.[5]

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