R 10d Abs. 9 Satz 9 ff. EStR enthält zum Verlustabzug in Erbfällen Einzelregelungen für die spezialgesetzlichen Regelungen zur Verlustverrechnungsbeschränkung. Danach gilt die Nichtübertragbarkeit von Verlusten auf die Erben ebenso für die Regelungen des § 2a Abs. 1 EStG (Einkünfte mit Bezug zu Drittstaaten), des § 20 Abs. 6 EStG (Verluste aus Kapitalvermögen) sowie § 22 Nr. 3 Satz 4 EStG (Werbungskostenüberschuss im Rahmen von Einkünften aus Leistungen). Gleiches gilt für Verluste nach § 22 Nr. 2 i. V. m. § 23 Abs. 3 Satz 7 und 8 EStG (Verluste aus privaten Veräußerungsgeschäften). Davon ausgenommen sind die Fälle, in denen der Erbfall bereits vor der verlustbehafteten Veräußerung eintrat.

Zum Todeszeitpunkt nicht ausgeglichene Verluste aus gewerblicher Tierhaltung oder Tierzucht nach § 15 Abs. 4 Satz 1 und 2 EStG dürfen auf den Erben übergehen, wenn Betrieb, Teilbetrieb oder Mitunternehmeranteil nach § 6 Abs. 3 EStG übergehen (Rechtsnachfolge nach unentgeltlicher Übertragung). Verluste nach § 15a EStG (Verluste bei beschränkter Haftung) und nach § 15b EStG (Verluste im Zusammenhang mit Steuerstundungsmodellen) sind im Erbfall übertragbar.[1]

Der von einem verstorbenen Kommanditisten geerbte verrechenbare Verlust nach § 15a EStG ist in der Gewinnverteilung beim Erben nicht als eigener Verlustanteil zu behandeln.[2]

 
Hinweis

Kein Übergang von Verlusten i. S. d. § 2a Abs. 1 EStG auf Erben

Negative Einkünfte, die der Erblasser aus der Vermietung eines Hauses in der Schweiz erzielt hat[3], gehen nicht auf den Erben über.[4] Der BFH bestätigt mit dem Urteil die Regelung in R 10d Abs. 9 Satz 9 EStR.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Finance Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge