Rz. 81

Nach § 10d Abs. 4 Satz 4 EStG i. d. F. des Gesetzes v. 8.12.2010[1] sind die Besteuerungsgrundlagen des Feststellungsbescheids so anzusetzen, wie sie in der ESt-Festsetzung des VZ, auf dessen Schluss der verbleibende Verlustvortrag vorgenommen festgestellt wird, und des VZ, in dem ein Verlustrücktrag vorgenommen werden kann, zugrunde gelegt worden sind. Damit wird verhindert, dass der Steuerpflichtige in Fällen, in denen ein bestandskräftiger ESt-Steuerbescheid vorliegt, später eine Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags mit anderen Besteuerungsgrundlagen als in der ESt-Festsetzung beantragen kann, § 10d Abs. 4 Satz 4 EStG.[2]

 

Rz. 82

Sind der ESt/KSt-Bescheid und der GewSt-Messbescheid des Verlustentstehungsjahrs bestandskräftig geworden und berücksichtigen diese einen geringeren Verlust als vom Stpfl. begehrt, ist die Änderung eines Bescheids über den verbleibenden Verlustvortrag und eines etwaigen vortragsfähigen Gewerbeverlust nach § 10d Abs. 4 Satz 4 EStG i. V. m. § 8 Abs. 1 Satz 1 KStG und § 35b Abs. 2 Satz 2 GewStG nur zulässig, soweit eine Korrektur des Steuerbescheids nach den Vorschriften der AO hinsichtlich der bei der Ermittlung des Gesamtbetrags nicht ausgeglichenen negativen Einkünfte (noch) möglich ist und diese der Steuerfestsetzung tatsächlich zugrunde gelegt worden sind.[3]

Der ESt-Bescheid wirkt damit wie ein Grundlagenbescheid für den Feststellungsbescheid, obwohl er kein Grundlagenbescheid ist. Daher sind die §§ 171 Abs. 10, 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 351 Abs. 2 AO nur entsprechend anzuwenden. Wird der ESt-Bescheid geändert, ist der Feststellungsbescheid nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO zu ändern; es gilt die Ablaufhemmung des § 171 Abs. 10 AO von 2 Jahren und die eingeschränkte Anfechtbarkeit des § 351 Abs. 2 AO. Angefochten werden kann nur der ESt-Bescheid, nicht der Feststellungsbescheid. Das gilt über § 42 FGO auch für das finanzgerichtliche Verfahren.

 

Rz. 83

Abweichend von der Bindungswirkung des ESt-Bescheids kann der Feststellungsbescheid nach § 10d Abs. 4 Satz 5 EStG erlassen oder korrigiert werden, wenn der ESt-Bescheid zwar dem Grunde nach geändert werden könnte, die Änderung aber unterbleibt, weil sich die Steuer nicht ändert, z. B. bei einer Steuerfstsetzung auf 0 EUR.[4] Hier können die Besteuerungsgrundlagen im Feststellungsbescheid von denen der ESt-Festsetzung abweichen. Sind die Voraussetzungen einer Änderung des ESt-Bescheids schon dem Grund nach nicht gegeben – z. B. bei grobem Verschulden des Stpfl. am nachträglichen Bekanntwerden einer Tatsache, § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO – bleibt es bei der Bindung an den ESt-Bescheid.

 

Rz. 84

 

Beispiel 5

Gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags auf den 31.12.01 mit 200.000 EUR. Der Gesamtbetrag der Einkünfte für den VZ 02 beträgt 50.000 EUR, sodass insoweit der Verlustvortrag durchgeführt und die Steuer auf 0 EUR festgesetzt wird. Nach Bestandskraft wird dem Finanzamt im VZ 03 bekannt, dass der Gesamtbetrag der Einkünfte für den VZ 02 100.000 EUR beträgt. Grundsätzlich könnte der Steuerbescheid gem. § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO geändert werden. Da aber auch für diesen Fall die Steuer für den VZ 02 auf 0 EUR festzusetzen wäre, unterbleibt die Änderung. Es verändert sich aber die Bezugsgröße für den verbleibenden Verlustvortrag, sodass der Feststellungsbescheid gem. § 10d Abs. 5 Satz 5 EStG zu ändern ist.

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