Rz. 65

Durch das SteuerRG 1990 vom 25.7.1988[1] ist ab VZ 1990 die gesonderte Feststellung des "verbleibenden Verlustabzugs" eingeführt worden, um "Rechtsstreitigkeiten über die Höhe des für die Zukunft verbleibenden Verlustabzugs zu begrenzen und eine für den Steuerpflichtigen und die Verwaltung bindende Entscheidung über den zukünftigen Verlustabzug zeitnah zu treffen".[2]

Die Wirkung der Feststellung des verbleibenden Verlustabzugs besteht darin, dass ohne vorherige Verlustfeststellung ein Verlustabzug in einem späteren VZ (Verlustvortrag) nicht zulässig ist. Die verfahrensrechtliche Feststellung ist also materiell-rechtliche Voraussetzung für den Verlustvortrag.

[1] BStBl 1998 I S. 224.
[2] BT-Drucks. 11/2536 S. 78; über Verluste wurde nicht im Verlustentstehungsjahr, sondern erst im Abzugsjahr entschieden.

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