Liegt ein Fall vor, in dem ein vollständiger Verlustuntergang droht (schädliche Übertragung > 50 %),[1] ist das gesamte steuerliche Eigenkapital in die Berechnung einzubeziehen. Dies gilt auch, wenn die Übertragung selbst weniger als 100 % der Anteile umfasst. Entsprechend wird dann auch der gesamte gemeine Wert aller Anteile einbezogen.
60 %ige Übertragung
A erwirbt 60 % der Anteile an der V-GmbH für 90.000 EUR. Die V-GmbH verfügt über einen Verlustvortrag von 100.000 EUR und weist in der Steuerbilanz ein Eigenkapital von 60.000 EUR aus. Zudem ist im Betriebsvermögen eine 20 %ige Beteiligung an der X-GmbH mit Buchwert 20.000 EUR bilanziert, deren gemeiner Wert 25.000 EUR beträgt.
Es ergibt sich folgende Berechnung:
Kaufpreis hochgerechnet auf 100 % der Anteile | 150.000 EUR | |
./. | gesamtes Eigenkapital | ./. 60.000 EUR |
= | gesamte stille Reserven | 90.000 EUR |
./. | davon gesamte steuerfreie stille Reserven der X-GmbH | ./. 5.000 EUR |
= | gesamte steuerpflichtige stille Reserven | 85.000 EUR |
./. | gesamter Verlustvortrag | ./. 100.000 EUR |
= | untergehender Verlust | 15.000 EUR |
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