Die Erwerbe der Anteile müssen durch einen Erwerber erfolgt sein. Dem Erwerber werden nahe stehende Personen zugerechnet. Einem Erwerber wird kraft ausdrücklicher gesetzlicher Regelung eine Gruppe von Erwerbern mit gleichgerichteten Interessen gleichgestellt.[1] Bei zeitlich eng aufeinanderfolgenden oder gar zeitgleichen Erwerben wird oftmals ein wirtschaftlich gleichgerichtetes Interesse der Erwerber zu bejahen sein. Die Finanzverwaltung geht davon widerlegbar bei Erwerben innerhalb eines Jahres aus – sog. Gesamtplan.

Damit aber eine Zusammenrechnung aller Erwerber erfolgen kann, müssen diese bei und im Hinblick auf den Erwerb der Anteile zusammenwirken. Zudem müssen die Erwerber auf der Grundlage einer im Erwerbszeitpunkt bestehenden Absprache im Anschluss an den Erwerb einen beherrschenden Einfluss in dieser Gesellschaft ausüben können. Allein die theoretische Möglichkeit des Beherrschens genügt nicht.[2]

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