Einkommenssteuerbescheide können z. B. aufgrund einer Betriebsprüfung geändert werden. Damit ändern sich u. U. auch die Grundlagen für den Feststellungsbescheid. § 10d Abs. 4 Satz 5 EStG ist dafür eine spezielle Erlass- und Änderungsregel.[1]

Ist die Besteuerungsgrundlage im Steuerbescheid berücksichtigt (positive Bindungswirkung), besteht jedoch Streit über die Frage, ob sie den verbleibenden Verlustvortrag erhöht (hier: Altersentlastungsbetrag), muss die Klage gegen den Verlustfeststellungsbescheid gerichtet werden. Im Steuerbescheid wird nicht über die Berechnung des Verlustvortrags entschieden.[2]

Es tritt keine Bindungswirkung nach § 10d Abs. 4 Satz 4 EStG ein, wenn die Veranlagung der Steuer abgelehnt worden ist. In diesem Fall muss sich der Antragsteller allein gegen die Verlustfeststellungsbescheide wenden.[3]

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