Leitsatz

Es liegt ein erheblicher Grund für die Verlegung eines Termins zur mündlichen Verhandlung nach § 155 FGO i.V.m. § 227 Abs. 1 Satz 1 ZPO vor, wenn das FG unmittelbar nach der Niederlegung des Mandats durch den Prozessbevollmächtigten den Termin zur mündlichen Verhandlung während der Hauptferienzeit bestimmt und die Sache in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht nicht einfach ist.

 

Normenkette

§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO, § 227 Abs. 1 Satz 1 ZPO

 

Sachverhalt

Streitig war in der Sache u.a., ob dem Kläger Einkünfte aus einer ausländischen Familienstiftung zuzurechnen sind. Der Prozessbevollmächtigte des Klägers teilte dem FG mit Schreiben vom 22.7.2019 mit, dass er das Mandat niedergelegt habe und den Kläger nicht mehr vertrete. Das Schreiben ging beim FG am 23.7.2019 ein. Das FG terminierte mit Schreiben vom 24.7.2019 die mündliche Verhandlung auf den 5.9.2019. Die Ladung ging dem Kläger am 26.7.2019 zu.

Mit Schreiben vom 29.8.2019, eingegangen beim FG am 2.9.2019, beantragte der Kläger die Aufhebung des Termins zur mündlichen Verhandlung am 5.9.2019. Zur Begründung führte er aus, dass sein Anwalt das Mandat niedergelegt habe und ein neuer Anwalt sich erst in die umfangreiche Materie einarbeiten müsse.

Mit Schreiben vom 2.9.2019 lehnte das FG die Aufhebung des Termins ab. Dabei vertrat es die Auffassung, dass der Kläger den Verlegungsantrag nicht ausreichend begründet habe, da er nicht dargelegt habe, dass ihn an der Niederlegung des Mandats seines Prozessbevollmächtigten kein Verschulden getroffen habe.

Ferner sei zu berücksichtigen, dass dem Kläger die Ladung zur mündlichen Verhandlung bereits am 26.7.2019, also vor mehr als einem Monat zugegangen sei. Zu diesem Zeitpunkt sei ihm bereits bekannt gewesen, dass der Prozessbevollmächtigte das Mandat niedergelegt habe. Die Ladungsfrist des § 91 Abs. 1 Satz 1 FGO zeige, dass der Gesetzgeber eine Vorbereitungszeit von nur zwei Wochen als ausreichend ansehe. Die Rechtsprechung des BFH beziehe sich zwar auf Fälle, in denen ein neuer Prozessbevollmächtigter bereits bestellt worden sei. Der Kläger habe es jedoch unterlassen, einen neuen Prozessbevollmächtigten zu bestellen, und erst einen Monat nach Zugang der Ladung den Vertagungsantrag ausschließlich unter Berufung auf die Mandatsniederlegung gestellt. Die Ladung zum Verhandlungstermin am 5.9.2019 werde danach aufrechterhalten.

Das FG hat erfolglos versucht, sein Schreiben vom 2.9.2019 dem Kläger per Fax zu übersenden. Das Schreiben wurde daraufhin vom FG am 3.9.2019 per Post an den Kläger übersandt. Bei der mündlichen Verhandlung am 5.9.2019 erschien für den Kläger niemand. Es wurde im Protokoll festgestellt, dass der Kläger mit Zustellungsurkunde am 26.7.2019 ordnungsgemäß zur mündlichen Verhandlung am 5.9.2019 geladen worden sei. Mit Urteil vom 5.9.2019 wurde die Klage des Klägers bis auf einen geringen Teilbetrag abgewiesen (FG München vom 5.9.2019, 11 K 685/18).

 

Entscheidung

Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers gegen das Urteil des FG hatte Erfolg. Das FG hat nach Auffassung des BFH den Antrag des Klägers, die mündliche Verhandlung zu vertagen, zu Unrecht abgelehnt und dadurch sein Recht auf Gewährung des rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG, § 119 Nr. 3 FGO) und auf ein faires Verfahren verletzt. Die Beschwerde führte danach zur Aufhebung des Urteils und zur Zurückverweisung an das FG zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung (§ 116 Abs. 6 FGO).

 

Hinweis

1. Die Ablehnung eines Antrags auf Verlegung der mündlichen Verhandlung durch das FG ist häufig Gegenstand von Entscheidungen des BFH. Zwar ist sie nicht selbstständig anfechtbar. Sie kann jedoch als Verfahrensfehler mit der Beschwerde über die Nichtzulassung der Revision oder im Revisionsverfahren gerügt werden, da eine Verletzung des rechtlichen Gehörs nach Art. 103 Abs. 1 GG vorliegt, wenn der Vertagungsantrag zu Unrecht abgelehnt wurde. Dies ist auch nach § 119 Nr. 3 FGO ein absoluter Revisionsgrund.

2. Nach § 155 FGO i.V.m. § 227 Abs. 1 ZPO kann das Gericht "aus erheblichen Gründen" auf Antrag oder von Amts wegen einen Termin aufheben oder verlegen. Liegen erhebliche Gründe vor, verdichtet sich die in dieser Vorschrift eingeräumte Ermessensfreiheit zu einer Rechtspflicht, d.h. der Termin muss zur Gewährleistung des rechtlichen Gehörs verlegt werden, selbst wenn das Gericht die Sache für entscheidungsreif hält und die Erledigung des Rechtsstreits durch die Verlegung verzögert wird.

3. Je kurzfristiger der Antrag auf Verlegung vor dem Termin der mündlichen Verhandlung gestellt wird, desto höher sind die Anforderungen an die Begründung. Bei einem Antrag, der in "letzter Minute", d.h. einen Arbeitstag vor oder am Tag der mündlichen Verhandlung, gestellt wird, muss der Beteiligte die Tatsachen glaubhaft machen, aus denen sich der Verlegungsgrund ergibt. Denn das FG muss sich allein aufgrund der Begründung des Antrags ein Bild davon machen können, ob ein erheblicher Grund vorliegt, wenn aus zeitlichen Gründen eine Nachfrage bei dem Beteiligten nicht mehr mög...

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