Leitsatz

Die Veräußerung eines Anteils an einer Personengesellschaft, in deren Gesamthandsvermögen sich ein im Inland belegenes Grundstück befindet, kann nicht mit der Veräußerung des Grundstücks gleichgestellt werden. § 49 Abs. 1 Nr. 2 Bst. f EStG kommt nur zur Anwendung, wenn der Gegenstand der Veräußerung unbewegliches Vermögen im Sinne des Zivilrechts ist. Dies ist bei einem Kommanditanteil nicht der Fall.

 

Sachverhalt

Die Klägerin ist eine niederländische GmbH, die in Deutschland beschränkt steuerpflichtig ist. Sie war als Kommanditistin an einer vermögensverwaltenden KG in Deutschland beteiligt. Im Streitjahr verkaufte sie einen Teil ihres Kommanditanteils an der KG mit Gewinn, erklärte aber, dass dieser Gewinn in Deutschland nicht steuerbar wäre, da der Anwendungsbereich des § 49 Abs. 1 Nr. 2 Bst. f EStG nicht eröffnet sei. Von dieser Norm würden u. a. Gewinne aus der Veräußerung von Grundbesitz erfasst, nicht aber solche aus der Veräußerung von Anteilen an Personengesellschaften, die Eigentümer von Grundbesitz seien.

 

Entscheidung

Die Klage ist begründet. Die Voraussetzungen des § 49 Abs. 1 Nr. 2 Bst. f EStG sind nach dem Wortlaut der Norm vorliegend nicht gegeben, da die Klägerin kein unbewegliches Vermögen veräußert hat, sondern lediglich einen Teil ihres Kommanditanteils. Die Veräußerung eines Anteils an einer Personengesellschaft, in deren Gesamthandsvermögen sich ein in Deutschland belegenes Grundstück befindet, kann nicht mit der unmittelbaren Veräußerung des Grundstücks gleichgestellt werden.

 

Hinweis

Dem Urteil ist mit Vorsicht zu begegnen, da der BFH zu § 17 EStG entschieden hat, dass für den Fall, dass Anteile an einer Kapitalgesellschaft zum Gesamthandsvermögen einer vermögensverwaltenden Personengesellschaft gehören, diese Anteilsrechte für Zwecke der Veräußerungsgewinnbesteuerung den Gesellschaftern doch anteilig zuzurechnen sind (BFH, Urteil v. 13.7.1999, BStBl 1999 II S. 820). Da Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen wurde, bleibt die Entscheidung durch den BFH abzuwarten.

 

Link zur Entscheidung

FG München, Urteil vom 29.07.2013, 7 K 190/11

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