Leitsatz

Abfindungen, die im Jahr 1998 nach dem 20.11. (Zuleitung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung zum StEntlG 1999/2000/2002 an den Bundesrat) vereinbart und im Jahr 1999 gezahlt wurden, sind in verfassungsrechtlich zulässiger Weise nach der Fünftel-Regelung (§ 34 Abs. 1 EStG i.d.F. des StEntlG 1999/2000/2002) zu besteuern.

 

Sachverhalt

Der Steuerpflichtige schied zum 31.3.1999 bei einer GmbH aus. Bereits mit Vertrag vom 17.12.1998 wurde die Höhe der zu zahlenden Abfindung festgelegt. Am 29.3.1999 schlossen die Gesellschaft und der Steuerpflichtige noch eine weitere Vereinbarung, nach der die GmbH ihren Anspruch gegenüber einer Bank auf Auszahlung des angelegten Festgelds dem Steuerpflichtigen in Höhe der Abfindung abtrat. Der Betrag wurde dem Steuerpflichtigen am 29.4.1999 gutgeschrieben. Das Finanzamt besteuerte die Abfindung nach der so genannten "Fünftel-Regelung" (§ 34 Abs. 1 EStG i.d.F. des StEntlG 1999/2000/2002). Eine Besteuerung mit einem ermäßigten Steuersatz lehnte es ab.

 

Entscheidung

Das FG Berlin vertritt im Verfahren über die Aussetzung der Vollziehung des angefochtenen Steuerbescheids die Auffassung, dass die Abschaffung des halben durchschnittlichen Steuersatzes nach § 34 Abs. 1 EStG mit Rückwirkung ab dem 1.1.1999 durch das StEntlG 1999/2000/2002 vorliegend dazu führt, dass die Abfindung nicht mit dem ermäßigten Steuersatz, sondern nur nach der Fünftel-Regelung besteuert werden kann. Hinsichtlich des Jahres 1999 liegt keine echte Rückwirkung vor. Der Regierungsentwurf, der eine Abschaffung des ermäßigten Steuersatzes im Rahmen des § 34 EStG vorsah, war seit Anfang November 1998 bekannt.

 

Hinweis

Gegen den Beschluss hat der Steuerpflichtige Beschwerde beim BFH eingelegt, die unter dem Az. XI B 47/03 anhängig ist. Betroffene sollten sich auf das Beschwerdeverfahren beim BFH beziehen und so ihren Einkommensteuerbescheid offen halten, bis der BFH die Frage geklärt hat.

 

Link zur Entscheidung

FG Berlin, Beschluss vom 18.03.2003, 9 B 9240/02

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