BMF, Schreiben v. 24.4.1992, IV A 3 - S 7340 - 45/92, BStBl I 1992 , 291

Bezug: Meine Schreiben vom 13.1.1992, IV A 3 - S 7340 - 92/91 und vom 30.3.1992, IV A 3 - S 7340 - 17/92; USt II/89, TOP 12

Inhaltsverzeichnis Tz.
I. Allgemeines 1
II. Verfahren bei den Eigentümerfinanzämtern 3
III. Verfahren bei den Betriebsfinanzämtern 14
IV. Sonstige Amtshilfemaßnahmen 25
V. Schlußbestimmungen 28

Unter Bezugnahme auf die Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt folgendes:

I. Allgemeines

1

(1) Auch nach der Änderung des § 9 UStG durch das 2. Haushaltsstrukturgesetz vom 22.12.1981 (BStBl 1982 I S. 235) und das Steuerbereinigungsgesetz 1985 vom 14.12.1984 (BStBl 1984 I S. 659) kann bei der Vermietung oder sonstigen Nutzung von Grundstücken unter bestimmten Voraussetzungen ein Vorsteuerabzug in Betracht kommen. Es handelt sich insbesondere um folgende Fallgestaltungen:

1. aufgrund Option (§ 9 UStG) steuerpflichtige Vermietung von Gebäuden zu Wohnzwecken, soweit die Gebäude vor dem 1.4.1985 fertiggestellt worden sind und mit der Errichtung dieser Gebäude vor dem 1.6.1984 begonnen worden ist;
2. aufgrund Option (§ 9 UStG) steuerpflichtige Vermietung an andere Unternehmer für deren Unternehmen (z. B. Gewerbeimmobilien, Büroräume, Ferienanlagen);
3. steuerfreie Vermietung nach Artikel 67 Abs. 3 NATO-ZAbk;
4. Nutzung des Grundstücks zu eigenen gewerblichen oder beruflichen Zwecken.

2

(2) Bei Gesamtobjekten im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 der Verordnung zu § 180 Abs. 2 AO können auch für Zwecke der Umsatzsteuer Besteuerungsgrundlagen ganz oder teilweise gesondert und einheitlich festgestellt werden (vgl. BMF-Schreiben vom 5.12.1990, IV A 5 - S 0361 - 20/90).

II. Verfahren bei den Eigentümerfinanzämtern

3

(1) Wird dem nach § 21 AO für die Umsatzbesteuerung des Beteiligten zuständigen Finanzamt (Eigentümerfinanzamt) bekannt, daß ein Eigentümer in seiner Umsatzsteuer-Voranmeldung oder in seiner Umsatzsteuererklärung erstmalig Vorsteuerbeträge aus der Beteiligung an einem Gesamtobjekt geltend macht, so hat es bei dem für die gesonderte und einheitliche Feststellung der Besteuerungsgrundlagen zuständigen Finanzamt (Betriebsfinanzamt, Tz. 10 des BMF-Schreibens vom 5.12.1990, IV A 5 - S 0361 - 20/90) anzufragen, ob eine Feststellung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Abs. 2 der Verordnung zu § 180 Abs. 2 AO durchgeführt wird und ob Bedenken gegen den Vorsteuerabzug bestehen. Dies gilt auch in den Fällen, in denen trotz des geltend gemachten Vorsteuerabzugs noch eine Steuerschuld (Zahllast) des Eigentümers verbleibt. Die Anfrage ist nach Vordruckmuster USt 5 F (Anlage 1) in zweifacher Ausfertigung an das Betriebsfinanzamt zu richten. Das Eigentümerfinanzamt vermerkt die Absendung der Anfrage auf einer dritten Ausfertigung, die bei ihm verbleibt.

4

(2) Legt der Eigentümer Unterlagen vor, die den Schluß zulassen, daß das Betriebsfinanzamt noch nicht eingeschaltet ist, so leitet das Eigentümerfinanzamt eine Ausfertigung dieser Unterlagen mit seiner Anfrage (Absatz 1) dem Betriebsfinanzamt zu.

5

(3) Teilt das Betriebsfinanzamt mit, daß nach den ihm vorliegenden Unterlagen dem Grunde und der Höhe nach keine Bedenken gegen eine vorläufige Anerkennung des Vorsteuerabzugs bestehen, so soll das Eigentümerfinanzamt den in der Steueranmeldung des Eigentümers geltend gemachten Vorsteuerabzug regelmäßig nicht beanstanden.

6

(4) Erhebt das Betriebsfinanzamt im Rahmen seiner vorläufigen Beurteilung dem Grunde nach keine Bedenken gegen den Vorsteuerabzug, kann es aber noch keine Angaben über die Höhe der abziehbaren Vorsteuerbeträge machen, so soll das Eigentümerfinanzamt den vom Eigentümer geltend gemachten Vorsteuerabzug regelmäßig zunächst anerkennen.

7

(5) Bestehen nach der Auskunft des Betriebsfinanzamts gegen eine Anerkennung des Vorsteuerabzugs in vollem Umfang oder teilweise Bedenken, so hat das Eigentümerfinanzamt den vom Eigentümer geltend gemachten Vorsteuerabzug insoweit zu versagen und die Steuer abweichend festzusetzen. Dies gilt auch, wenn das Betriebsfinanzamt mitteilt, daß eine vorläufige Beurteilung mangels Vorlage ausreichender Unterlagen nicht vorgenommen werden kann.

8

(6) Steht in den vorgenannten Fällen die Steuerfestsetzung nicht bereits kraft Gesetzes unter dem Vorbehalt der Nachprüfung (§ 164 Abs. 1 Satz 2 AO, § 168 AO) und ist offen, ob eine gesonderte und einheitliche Feststellung durchgeführt wird, ist die Umsatzsteuer unter dem Vorbehalt der Nachprüfung festzusetzen (§ 164 Abs. 1 Satz 1 AO).

9

(7) Teilt das Betriebsfinanzamt mit, daß eine gesonderte und einheitliche Feststellung nicht in Betracht kommt, hat das Eigentümerfinanzamt selbst zu entscheiden. Tzn. 15 bis 17 gelten entsprechend. Amtshilfe anderer Finanzämter (z. B. Finanzamt des Zwischenmieters) kann in Anspruch genommen werden.

10

(8) Das Eigentümerfinanzamt hat die Mitteilungen über die gesonderte und einheitliche Feststellung umgehend auszuwerten.

11

(9) Der Verzicht auf die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 12 UStG kann vom Eigentümer nur im Rahmen d...

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