Die Tilgung von Erbfallschulden führt nicht zu betrieblichen Anschaffungskosten, weil Erbfallschulden im privaten Bereich entstehen und demzufolge private Schulden darstellen. Erbfallschulden stellen wegen des Veranlassungszusammenhangs mit dem privaten Vorgang des Erbens auch insoweit notwendige Privatschulden dar, als der Nachlass aus Betriebsvermögen besteht. Diese Beurteilung hat zur Folge, dass für Vermächtnis- und Pflichtteilsansprüche anfallende Stundungs- und Verzugszinsen nicht als Betriebsausgaben abziehbar sind. Weitere Folge dieser Rechtsprechung ist, dass auch ein Kredit zur Tilgung einer Erbfallschuld eine Privatschuld ist, sodass die Darlehenszinsen nicht als Betriebsausgaben abgezogen werden dürfen.[1]

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