Aus dem Prinzip der Gesamtrechtsnachfolge ergibt sich, dass auch die Schulden des Erblassers auf den Erben übergehen. Er haftet deshalb für die Nachlassverbindlichkeiten.[1]  Diese sog. Erblasserschulden können auf Vertrag oder anderen Rechtsgründen beruhen (Beispiele: Kaufpreisschulden, Kreditschulden, Steuerschulden usw.). Der Erbe tritt also insoweit in die Schuldnerposition des Erblassers ein.

Neben den vom Erblasser herrührenden Verbindlichkeiten, den Erblasserschulden, treffen den Erben auch die durch den Erbfall entstehenden Schulden, die sog. Erbfallschulden (§ 1967 Abs. 2 BGB), die steuerlich äußerst problematisch sind. Unter Erbfallschulden versteht man die den Erben als solchen treffenden Verbindlichkeiten, insbesondere die Verbindlichkeiten aus Geldvermächtnissen[2] und Pflichtteilsrechten.[3]

 
Hinweis

Grundsatz: Erbfallschulden sind keine Anschaffungskosten

Der Erbe oder die Erbengemeinschaft haben auch dann die Buchwerte des Erblassers nach § 6 Abs. 3 EStG fortzuführen, wie sie sich für diesen auf den Zeitpunkt des Todes nach den Vorschriften der laufenden Gewinnermittlung ergeben, wenn der Erwerb mit Erbfallschulden verbunden ist.

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