Auch bei einem Mischnachlass gilt, dass Entgeltlichkeit nur insoweit gegeben ist, als Abfindungszahlungen geleistet werden. Hat im Rahmen der Realteilung eines Mischnachlasses einer der Miterben an den oder die anderen eine Ausgleichszahlung zu leisten, weil er wertmäßig mehr Vermögen übernimmt als ihm nach seiner Erbquote zusteht, führt dies zu einem – ggf. nach §§ 17, 23 EStG einkommensteuerpflichtigen – Veräußerungserlös einerseits und zu Anschaffungskosten andererseits.

 
Praxis-Beispiel

Nachlassteilung eines Mischnachlasses mit Abfindung

Miterben sind A und B zu je ½. Zum Nachlass gehören

  • ein gewerbliches Einzelunternehmen mit einem Verkehrswert von 1 Mio. EUR (Buchwert: 100.000 EUR) und
  • ein privates Wohnhaus mit einem Wert von 800.000 EUR.

Bei der Erbauseinandersetzung erhält A den Betrieb und B das Wohnhaus. Zum Ausgleich zahlt A an B eine Abfindung von 100.000 EUR, die er durch einen Kredit finanziert.

Da das von A übernommene Einzelunternehmen 1 Mio. EUR wert ist, A aber am Nachlass von insgesamt 1,8 Mio. EUR wertmäßig nur zu 50 % = 900.000 EUR beteiligt ist hat er den ihm zugeteilten Betrieb im Wege der Realteilung zu 9/10 unentgeltlich erworben. Dementsprechend muss er 9/10 des Kapitalkontos der Erbengemeinschaft von 100.000 EUR = 90.000 EUR fortführen. Im Verhältnis seiner Zahlung (100.000 EUR) zum Verkehrswert des Betriebs (1 Mio. EUR), also zu 1/10 hat A den Betrieb entgeltlich erworben. Für den Betrag von 100.000 EUR erhält A 1/10 des Betriebsvermögens. Er erwirbt also 1/10 des Betriebs entgeltlich.[1] Soweit seine Anschaffungskosten von 100.000 EUR das anteilige Kapitalkonto des B von 1/10 von 100.000 EUR = 10.000 EUR übersteigen, also in Höhe von 90.000 EUR, muss er die auf 1/10 entfallenden Buchwerte der übernommenen Aktiva (10.000 EUR) um insgesamt 90.000 EUR auf 100.000 EUR aufstocken. Das bisherige Kapitalkonto von 100.000 EUR erhöht sich demzufolge durch die Aufstockung um 90.000 EUR auf 190.000 EUR (90.000 EUR Buchwertfortführung für 9/10 und 100.000 EUR Anschaffungskosten für 1/10).

Die Darlehensschuld von 100.000 EUR ist eine Betriebsschuld, die Darlehenszinsen sind Betriebsausgaben. B entsteht ein tarifbegünstigter Veräußerungsgewinn von 90.000 EUR, denn er hat seinen kompletten Mitunternehmeranteil (1/10 des Betriebsvermögens = 10.000 EUR) für 100.000 EUR entgeltlich auf A übertragen. Die restlichen 4/10, die dem B als Mitunternehmer zuzurechnen waren, sind unentgeltlich auf A übergegangen. Das Wohnhaus hat B voll unentgeltlich erworben.

[1] Felix, KÖSDI 1990 S. 8279, 8281.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Finance Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge