Ist der Erwerber begünstigten Produktivvermögens eine natürliche Person und gehört er zur Steuerklasse II oder III, wird unter bestimmten Voraussetzungen seine festzusetzende Steuer ermäßigt (§ 19a ErbStG). Die Tarifbegrenzung kommt nur in Betracht, wenn durch Verschonungsabschlag und ggf. Abzugsbetrag keine vollständige Befreiung des begünstigten Produktivvermögens erreicht wird.

Die Tarifbegrenzung wird durch Abzug eines Entlastungsbetrags von der tariflichen Erbschaft- oder Schenkungsteuer erreicht.

Der Entlastungsbetrag lässt sich nach folgender Formel ermitteln:

 
  auf begünstigtes Produktivvermögen entfallende tarifliche Steuer nach Steuerklasse II oder III
./. auf begünstigtes Produktivvermögen entfallende Steuer nach Steuerklasse I
= Entlastungsbetrag
 
Praxis-Beispiel

Tarifbegrenzung

Ein Erblasser hinterlässt seinem Bruder (Steuerklasse II) und Alleinerben einen GmbH-Anteil von 50 %, der einen gemeinen Wert von 3.000.000 EUR hat, sowie übriges Vermögen im Wert von 500.000 EUR. Der Nettowert des Verwaltungsvermögens beträgt 200.000 EUR. Der Erwerber nimmt die Regelverschonung in Anspruch.

 
Tarifliche Erbschaftsteuer
Begünstigtes Vermögen 3.000.000 EUR – 200.000 EUR = 2.800.000 EUR
– Verschonungsabschlag 85 % 2.380.000 EUR
Verbleiben 420.000 EUR
– Restabzugsbetrag 0 EUR
= Steuerpflichtiges begünstigtes Unternehmensvermögen 420.000 EUR
+ Übriges Vermögen 500.000 EUR + 200.000 EUR = 700.000 EUR
Summe steuerpflichtiges Vermögen 1.120.000 EUR
– Persönlicher Freibetrag Steuerklasse II 20.000 EUR
= Steuerpflichtiger Erwerb 1.100.000 EUR
Tarifliche Erbschaftsteuer nach Steuerklasse II (30 %) 330.000 EUR
Auf das Produktivvermögen entfallenden tariflichen Steuer:

Steuerpflichtiges Unternehmensvermögen/Gesamtvermögen

420.000 EUR/1.120.000 EUR =
37,50 %
Gesamtsteuer 330.000 EUR × 37,50 % = 123.750 EUR
Auf das Produktivvermögen entfallenden Steuer nach Steuerklasse I:
Steuerpflichtiger Erwerb 1.100.000 EUR
Steuer nach Steuerklasse I (19 %) 209.000 EUR
Gesamtsteuer 209.000 EUR × 37,50 % = 78.375 EUR
Entlastungsbetrag:
Auf Produktivvermögen entfallende tarifliche Steuer 123.750 EUR
– auf Produktivvermögen entfallende fiktive Steuer 78.375 EUR
= Entlastungsbetrag 45.375 EUR
Festzusetzenden Steuer:
Tarifliche Erbschaftsteuer 330.000 EUR
– Entlastungsbetrag 45.375 EUR
= festzusetzenden Erbschaftsteuer 284.625 EUR

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