Übersteigt der Wert des erworbenen begünstigten Vermögens den Schwellenwert von 26 Mio. EUR, hat der Erwerber ein Wahlrecht:

  • Er kann unwiderruflich beantragen, auf seinen Erwerb das Abschmelzmodell für den Verschonungsabschlag anzuwenden.
  • Er kann – widerruflich – beantragen, die Verschonungsbedarfsprüfung mit vollständigem oder teilweisem Erlass der auf das begünstigte Vermögen entfallenden Steuer

Um den Schwellenwert von 26 Mio. EUR zu prüfen, sind mehrere innerhalb von 10 Jahren von derselben Person angefallene Erwerbe zusammenzurechnen.

3.4.1 Abschmelzmodell

Der bei der Regelverschonung anzuwendende Wertabschlag von 85 % oder der bei der Optionsverschonung anzuwendende Wertabschlag von 100 % verringert sich um jeweils einen Prozentpunkt für jede vollen 750.000 EUR, die der Wert des begünstigten Vermögens den Schwellenwert von 26 Mio. EUR übersteigt (§ 13c Abs. 1 ErbStG). Ab einem Wert des begünstigten Vermögens von 90 Mio. EUR beträgt der Wertabschlag 0 %. Die jeweiligen Lohnsummenbedingungen und Behaltensregelungen sind einzuhalten.

3.4.2 Verschonungsbedarfsprüfung

Die für das gesamte erworbene Vermögen zu erhebende Steuer wird ohne Entlastung des begünstigten Vermögens voll umfänglich festgesetzt. Die auf das begünstigte Vermögen entfallende Steuer wird erlassen, soweit der Erwerber nachweist, dass er persönlich nicht in der Lage ist, die Steuer aus seinem verfügbaren Vermögen (§ 28a Abs. 1 und 2 ErbStG). Der Erwerber muss eine Mindestlohnsumme von 700 % der Ausgangslohnsumme über einen Zeitraum von 7 Jahren erbringen. Die Behaltensfrist beträgt ebenfalls 7 Jahre (§ 28a Abs. 4 ErbStG). Erhält der Erwerber innerhalb von 10 Jahren nach dem Erwerb von Todes wegen oder durch Schenkung weiteres Vermögen, das verfügbares Vermögen i. S. d. § 28a Abs. 2 ErbStG darstellt, verliert der Erlass rückwirkend sein Wirkung. Der Erwerber kann einen erneuten Erlassantrag stellen.

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