Ein Verschonungsabschlag von 100 % tritt an die Stelle des Verschonungsabschlags von 85 %, wenn der Erwerber einen entsprechenden Antrag stellt.[1] Die Erklärung muss er bis zum Eintritt der materiellen Bestandskraft der Steuerfestsetzung abgeben. Sie ist unwiderruflich.

Wegen der Unwiderruflichkeit des Antrags sollte er so lange hinausgeschoben werden, wie es rechtlich möglich ist. Der Erwerber kann daher zunächst die Veranlagung mit der Regelverschonung von 85 % abwarten und dann bei Klarheit über die Voraussetzungen im Einspruchsverfahren die Optionsverschonung wählen.

Der Verschonungsabschlag von 100 % ist an schärfere Voraussetzungen und Bedingungen geknüpft:

  • die Lohnsummenfrist beträgt 7 Jahre (statt 5 Jahre) und die Mindestlohnsumme 700 % (statt 400 %);
  • die Behaltensfrist erhöht sich auf 7 Jahre (statt 5 Jahre).
 
Achtung

Sonderregelung für Kleinbetriebe

Die Lohnsummenbedingung hat auch hier keine Bedeutung für Kleinbetriebe, die im Besteuerungszeitpunkt maximal 5 Beschäftigte haben. Hier muss der Erwerber aber die Behaltensbedingungen einhalten.

Für mehr als 5 aber nicht mehr als 15 Beschäftigte steigen die Anforderungen an die Mindestlohnsumme. Insgesamt gelten folgende und Mindestlohnsummen:

 
Mindestlohnsumme mehr als 5, nicht mehr als 10 Beschäftigte 500 %
  mehr als 10, nicht mehr als 15 Beschäftigte 565 %
  mehr als 15 Beschäftigte 700 %

Werden die Kriterien für Mindestlohnsumme und Behaltensfrist nicht eingehalten, kommt es nur zu einer anteiligen Abschmelzung des Verschonungsabschlags.[2]

[2] Vgl. Tz. 3.1.1.

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