Von dem Wert des begünstigten Vermögens, das nach Abzug des Verschonungsabschlags von 85 % verbleibt, wird ein Freibetrag von maximal 150.000 EUR abgezogen.[1] Das Einhalten der Mindestlohnsumme ist keine Bedingung für den Erhalt des Abzugsbetrags. Die Behaltensregelungen müssen jedoch erfüllt werden.
Überschreitet der Wert des begünstigten Vermögens nach Abzug eines Verschonungsabschlags insgesamt die Wertgrenze von 150.000 EUR, vermindert sich der Freibetrag um 50 % des die Wertgrenze übersteigenden Betrags.
Abschmelzung des Restabzugsbetrags
Abschmelzung des Restabzugsbetrags Ein begünstigter GmbH-Anteil hat einen gemeinen Wert von 2.000.000 EUR. Der Erwerber nimmt die Regelverschonung von 85 % in Anspruch.
Begünstigtes Vermögen | 2.000.000 EUR | ||
– Verschonungsabschlag 85 % | 1.700.000 EUR | ||
Verbleibendes Vermögen | 300.000 EUR | ||
Maximaler Abzugsbetrag | 150.000 EUR | ||
Verbleibendes Vermögen | 300.000 EUR | ||
Restabzugsbetrag | – 150.000 EUR | ||
Unterschiedsbetrag | 150.000 EUR | ||
Davon 50 % | – 75.000 EUR | ||
– Verbleibender Abzugsbetrag | – 75.000 EUR | ||
Steuerpflichtiges Vermögen | 225.000 EUR |
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