Von dem Wert des begünstigten Vermögens, das nach Abzug des Verschonungsabschlags von 85 % verbleibt, wird ein Freibetrag von maximal 150.000 EUR abgezogen.[1] Das Einhalten der Mindestlohnsumme ist keine Bedingung für den Erhalt des Abzugsbetrags. Die Behaltensregelungen müssen jedoch erfüllt werden.

Überschreitet der Wert des begünstigten Vermögens nach Abzug eines Verschonungsabschlags insgesamt die Wertgrenze von 150.000 EUR, vermindert sich der Freibetrag um 50 % des die Wertgrenze übersteigenden Betrags.

 
Praxis-Beispiel

Abschmelzung des Restabzugsbetrags

Abschmelzung des Restabzugsbetrags Ein begünstigter GmbH-Anteil hat einen gemeinen Wert von 2.000.000 EUR. Der Erwerber nimmt die Regelverschonung von 85 % in Anspruch.

 
Begünstigtes Vermögen     2.000.000 EUR
– Verschonungsabschlag 85 %     1.700.000 EUR
Verbleibendes Vermögen     300.000 EUR
Maximaler Abzugsbetrag   150.000 EUR  
Verbleibendes Vermögen 300.000 EUR    
Restabzugsbetrag – 150.000 EUR    
Unterschiedsbetrag 150.000 EUR    
Davon 50 %   – 75.000 EUR  
– Verbleibender Abzugsbetrag     – 75.000 EUR
Steuerpflichtiges Vermögen     225.000 EUR

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