Unabhängig von der Einhaltung der Lohnsummenbedingung wird auch dann eine Nachversteuerung ausgelöst, wenn der GmbH-Anteil innerhalb der Behaltensfrist von 5 Jahren veräußert wird (§ 13a Abs. 6 ErbStG). Der Veräußerung werden u. a. folgende Sachverhalte innerhalb der Behaltensfrist gleichgestellt:
- Auflösung der GmbH, auch z. B. durch Insolvenz;
- Herabsetzung des Nennkapitals der GmbH mit Auskehrung des Herabsetzungsbetrags an die Gesellschafter;
- Veräußerung von wesentlichen Betriebsgrundlagen der GmbH und anschließende Verteilung des Vermögens an die Gesellschafter;
- Ausschüttungen der GmbH an den Gesellschafter, welche seine Gewinnanteile um mehr als 150.000 EUR übersteigen.
In den Veräußerungs- oder Auflösungsfällen vermindert sich der Verschonungsabschlag pro rata temporis. Maßgebend ist die erfüllte Behaltensfrist in vollen Jahren im Verhältnis zur gesamten Behaltensfrist.
Nachversteuerung
S veräußert den im Jahr 1 geschenkten GmbH-Anteil nach 4 Jahren. Der Verschonungsabschlag vermindert sich auf
85 % × 4/5 = 68 %.
Reinvestition des Veräußerungserlöses
Die Nachversteuerung kann vermieden werden, wenn der Veräußerungserlös, der durch die an sich schädliche Verfügung erlangt wurde, innerhalb von 6 Monaten in begünstigtes Produktivvermögen reinvestiert wird.
Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Finance Office Premium. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen