Grundsätzlich ist jeder Erwerb von Todes wegen oder durch Schenkung für sich zu betrachten und zu besteuern. Durch Aufteilen einer höherwertigen Schenkung in mehrere kleinere Schenkungen ließen sich die Progressionswirkung des Steuertarifs vermeiden oder verringern und die persönlichen Freibeträge mehrfach nutzen. Um dies einzuschränken, müssen einem Erwerber mehrere innerhalb von 10 Jahren von derselben Person angefallene Erwerbe zusammengerechnet werden (§ 14 ErbStG). Es muss Personenidentität auf der Seite des Erwerbers und des Zuwendenden bestehen.

Dabei werden dem letzten Erwerb die früheren Erwerbe nach ihrem früheren Wert zugerechnet. Die sich für den Gesamterwerb ergebende Steuer ist in 3-facher Hinsicht begrenzt:

  • Die Steuer, die für die früheren Erwerbe zur Zeit des letzten Erwerbs zu erheben gewesen wäre, ist abzuziehen (fiktive Steuer).
  • War die tatsächlich für die Vorerwerbe zu zahlende Steuer höher als diese fiktive Steuer, ist die tatsächlich gezahlte Steuer abzuziehen.
  • Die Steuer, die sich für den letzten Erwerb alleine ergibt, darf jedoch nicht unterschritten werden.
 
Praxis-Beispiel

Berechnung der Erbschaftsteuer

Ein Vater schenkt seinem Sohn im Jahr 01 Bargeld im Wert von 400.000 EUR. Im Jahr 07 schenkt er ihm weitere 100.000 EUR. Erbschaftsteuer fällt im Jahr 01 nicht an, da der persönliche Freibetrag gerade nicht überschritten ist. Die Erbschaftsteuer im Jahr 07 berechnet sich wie folgt:

 
Erwerb Jahr 07 100.000 EUR
Hinzurechnung Vorerwerb Jahr 01 400.000 EUR
Gesamtwert 500.000 EUR
– persönlicher Freibetrag 400.000 EUR
= steuerpflichtiger Erwerb 100.000 EUR
Steuer nach Steuerklasse I 7 % von 100.000 EUR 7.000 EUR
– Steuer auf Vorerwerb Jahr 01 0 EUR
= festzusetzende Steuer 7.000 EUR

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