Die Steuerklasse eines Erwerbers bestimmt den anzuwendenden Steuertarif (§ 19 Abs. 1 ErbStG). Das ErbStG verwendet einen progressiven Stufentarif, der sich auch nach dem Wert des Erwerbs richtet. Die erreichte Wertstufe bestimmt den Steuersatz für den gesamten steuerpflichtigen Erwerb.

Übersicht: Steuersätze

 
Wert des steuerpflichtigen Erwerbs bis einschließlich Prozentsatz in der Steuerklasse
EUR I II III
75.000 7 15 30
300.000 11 20 30
600.000 15 25 30
6.000.000 19 30 30
13.000.000 23 35 50
26.000.000 27 40 50
über 26.000.000 30 43 50

Der sprunghafte Anstieg der Steuersätze des Stufentarifs bei Überschreiten einer Wertstufe führt zu einem überproportionalen Anstieg der Steuer. Deshalb mildert in gewissen Übergangszonen ein Härteausgleich die Erhöhung der Steuer.[1]

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