Die Steuerklasse eines Erwerbers bestimmt den anzuwendenden Steuertarif (§ 19 Abs. 1 ErbStG). Das ErbStG verwendet einen progressiven Stufentarif, der sich auch nach dem Wert des Erwerbs richtet. Die erreichte Wertstufe bestimmt den Steuersatz für den gesamten steuerpflichtigen Erwerb.
Übersicht: Steuersätze
Wert des steuerpflichtigen Erwerbs bis einschließlich | Prozentsatz in der Steuerklasse | ||
---|---|---|---|
EUR | I | II | III |
75.000 | 7 | 15 | 30 |
300.000 | 11 | 20 | 30 |
600.000 | 15 | 25 | 30 |
6.000.000 | 19 | 30 | 30 |
13.000.000 | 23 | 35 | 50 |
26.000.000 | 27 | 40 | 50 |
über 26.000.000 | 30 | 43 | 50 |
Der sprunghafte Anstieg der Steuersätze des Stufentarifs bei Überschreiten einer Wertstufe führt zu einem überproportionalen Anstieg der Steuer. Deshalb mildert in gewissen Übergangszonen ein Härteausgleich die Erhöhung der Steuer.[1]
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