LFD Thüringen, 30.5.2013, S 2223 A - 111 - A 3.15

Unter den in § 50 Abs. 2 EStDV genannten Voraussetzungen genügt der Bareinzahlungsbeleg oder die Buchungsbestätigung eines Kreditinstituts als vereinfachter Zuwendungsnachweis (vgl. hierzu Verfügung vom 22.10.2010, S 2223 A – 56 – A 2.15).

Jedoch erhalten gemeinnützige Organisationen Geldzuwendungen auch durch Zahlungen über das Online-Bezahlsystem PayPal, da sich auf den Internetseiten vieler dieser Organisationen ein Button befindet, der die Spende über PayPal ermöglicht. Der Spender erhält dann von PayPal eine Art „Kontoauszug”, aus dem die Summe und der Spendenempfänger hervorgehen.

Als Buchungsbestätigung i.S. des § 50 Abs. 2 Satz 1 und 2 EStDV genügt hierbei ein Kontoauszug des PayPal-Kontos und ein Ausdruck über die Transaktionsdetails der Spende, wenn auf dem Kontoauszug der Kontoinhaber und dessen E-Mailadresse ersichtlich ist. Die E-Mailadresse ist dabei das (alternativ zur Kontonummer) geforderte „sonstige Identifikationsmerkmal”, weil sie der Zuordnung des Buchungsvorgangs zu einer Person dient.

Der vom Empfänger herzustellende Beleg i.S. des § 50 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b oder c EStDV muss allerdings weiterhin vorliegen. Dieser kann dem Spender auch als Download zur Verfügung gestellt werden.

Die Verfügung vom 24.9.2012 – S 2223 A – 111 – A 3.15 hebe ich hiermit auf.

 

Normenkette

EStDV § 50 Abs. 2;

EStG § 10b

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