Der Umsatz wird bei Lieferungen und sonstigen Leistungen und beim innergemeinschaftlichen Erwerb nach dem Entgelt bemessen.[1] Entgelt ist alles, was der Leistungsempfänger für die Leistung aufwendet, jedoch abzüglich der Umsatzsteuer. Dieses Entgelt ist selbst dann Bemessungsgrundlage, wenn es dem objektiven Wert der bewirkten Leistung nicht entspricht. Eine Ausnahme besteht jedoch für unentgeltliche oder verbilligte Leistungen durch Unternehmer an ihre Arbeitnehmer und von Vereinigungen an ihre Mitglieder.[2]

Bei der Ermittlung des Entgelts ist darauf zu achten, welchem Steuersatz der jeweilige Umsatz unterlag.

 
Praxis-Beispiel

Ermittlung der Bemessungsgrundlage bei unterschiedlichen Steuersätzen

  • Ein Verein hat Eintrittsgelder für ein Konzert i. H. v. 7.000 EUR vereinnahmt. Die Umsätze unterliegen dem ermäßigten Steuersatz von 7 %. Die Bemessungsgrundlage ermittelt sich wie folgt:

     
    Einnahmen (brutto) 7.000,00 EUR
    ./. darin enthaltene Umsatzsteuer (= 7/107) 457,94 EUR
    Bemessungsgrundlage 6.542,06 EUR
  • Ein Verein hat anlässlich eines Vereinsfests für Speisen[3] und Getränke 15.000 EUR eingenommen. Da es sich hier um einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb handelt, unterliegen die Umsätze dem allgemeinen Steuersatz von 19 %. Die Bemessungsgrundlage ist deshalb wie folgt zu ermitteln:

     
    Einnahmen (brutto) 15.000,00 EUR
    ./. darin enthaltene Umsatzsteuer (= 19/119) 2.394,96 EUR
    Bemessungsgrundlage 12.605,04 EUR
[3] Bei Speisen, die vor Ort verzehrt werden, gilt bis Ende 2023 noch ein Steuersatz von 7 % (§ 12 Abs. 2 Nr. 15 UStG).

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