FinMin Baden-Württemberg, 7.12.2000, S 3806/32

Es ist gefragt worden, ob die formwechselnde Umwandlung §§ 272 ff. UmwG) eines Vereins in eine AG den Tatbestand des § 7 Abs. 1 Nr. 9 ErbStG erfüllt.

Zivilrechtlich sind zwar der formwechselnde und der formgewechselte Rechtsträger rechtlich und wirtschaftlich identisch § 202 Abs. 1 Nr. 1 UmwG). Gleichwohl unterliegt der Vorgang nach § 7 Abs. 1 Nr. 9 ErbStG der Schenkungsteuer, denn der bisherige Rechtsträger „Verein” und die damit verbundenen Mitgliedschaftsrechte verändern durch die Umwandlung entscheidend ihren Charakter.

Die Vereinsmitgliedschaft vermittelt dem Mitglied keinen Anteil am Vereinsvermögen und ist i.d.R. nicht übertragbar und nicht vererblich § 38 BGB). Aktien dagegen gewähren ihrem Inhaber eine vermögensmäßige Beteiligung an der AG, sind regelmäßig übertragbar und stets vererblich. Diese Änderung in den Beteiligungsrechten rechtfertigt es, schenkungsteuerlich eine Auflösung des Vereins anzunehmen (vgl.R 2 Abs. 4 ErbStR zur Änderung des Stiftungscharakters bei einer Familienstiftung). Die Steuerpflicht einer Auflösung setzt nach § 7 Abs. 1 Nr. 9 ErbStG zusätzlich voraus, dass der Vereinszweck auf die Bindung von Vermögen gerichtet war. Ob diese Voraussetzung erfüllt ist, muss im Einzelfall entschieden werden.

Ist danach eine Umwandlung als steuerpflichtig i.S. des § 7 Abs. 1 Nr. 9 ErbStG anzusehen, bilden die Aktien, die das Vereinsmitglied im Zug der Umwandlung erhält, den Erwerbsgegenstand. Sie sind nachR 102 Abs. 1 oder 2 ErbStR zu bewerten.

Dieser Erlass ist im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der anderen Länder ergangen.

 

Normenkette

UmwG § 277

ErbStG § 7 Abs. 1 Nr. 9

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