Mit der Optionsmöglichkeit für Personenhandelsgesellschaften und Partnerschaftsgesellschaften rücken nun auch Personenengesellschaften in den Fokus für verdeckte Gewinnauschüttungen. Rechtsbeziehungen, die im Rahmen der transparenten Besteuerung des § 15 EStG als Privatentnahmen oder Sonderbetriebseinnahmen zu behandeln sind, werden nun wie bei Kapialgesellschaften besteuert.[1]

Damit werden insbesondere Tätigkeitsvergütungen, Zinsen und Mietzahlungen der Personengesellschaft zu steuerlich abzugsfähigen Ausgaben und entsprechend erfolgt auch die Besteuerung beim Gesellschafter. Entsprechen dann die Vergütungen nicht dem Fremdvergleich, liegt eine Veranlassung im Gesellschaftsverhältnis vor, was im Ergebnis zu verdeckten Gewinnausschüttungen führen wird.

Auch die erhöhten Anforderungen bei beherrschenden Gesellschafter finden Anwendung. Eine Beherrschung dürfte sich dabei an den Regelungen der Einkommensteuer orientieren (Mehrheit der Stimmrechte; faktische Beherrschung).[2]

Dies gilt auch für Vertragsvereinbarungen mit nahestehenden Personen.

 
Hinweis

Überprüfung bestehender Vertragsgestaltungen

Bei Dauersachverhalten, insbesondere Tätigkeitsvergütungen, Zinsen und Mieten ist die Prüfung zu empfehlen, ob die bestehenden Verträge den Anforderungen des § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG standhalten.

Auf Pensionsverpflichtungen gegenüber Gesellschaftern ist hier ein besonderes Augenmerk zu legen.

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