Der BFH[1] hat entschieden, dass es im Verhältnis einer Kapitalgesellschaft zu ihren Gesellschaftern oder zu den Gesellschaftern einer an ihr beteiligten Kapitalgesellschaft neben betrieblich veranlassten Rechtsbeziehungen lediglich offene und verdeckte Gewinnausschüttungen sowie Kapitalrückzahlungen, aber keine freigebigen Zuwendungen gibt. Die FinVerw wendet diese Rechtsprechung mittlerweile an.[2]

Daher gilt auch aus der Sicht der FinVerw, dass eine verdeckte Gewinnausschüttung keine freigebige Zuwendung im Verhältnis der Kapitalgesellschaft zum Gesellschafter darstellt. Überdies führt auch eine überhöhte Zahlung einer Kapitalgesellschaft an eine dem Gesellschafter nahestehende Person nicht zu einer freigebigen Zuwendung. In diesem Fall liegt aber eine freigebige Zuwendung zwischen dem Gesellschafter und der nahestehenden Person vor.

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