Der Solidaritätszuschlag wird bei Gewinnausschüttungen auf 3 Ebenen festgesetzt:
- Die ausschüttende Körperschaft hat den Solidaritätszuschlag auf die festgesetzte Körperschaftsteuer zu zahlen.[1] Festgesetzte Körperschaftsteuer ist die tarifliche Körperschaftsteuer nach Minderung bzw. Erhöhung nach den §§ 37, 38 KStG;
- auf die bei der Gewinnausschüttung einzubehaltende Kapitalertragsteuer ist ebenfalls Solidaritätszuschlag einzubehalten[2];
auf Ebene des Gesellschafters bemisst sich der Solidaritätszuschlag nach der zu zahlenden Einkommensteuer.
Der auf die Kapitalertragsteuer einbehaltene (nicht der auf die Körperschaftsteuer gezahlte) Solidaritätszuschlag ist beim Gesellschafter anzurechnen.[3]
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